Verfassungsrechtliche Argumente

Die PC-Rundfunkgebühr ist in der Summe eine erstaunliche Ansammlung von Angriffen auf individuelle Rechte, die vom Grundgesetz garantiert werden. Zu nennen sind die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, der Handlungs-, Informations- und Berufsfreiheit.

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes festgeschrieben. Das Gleichheitsprinzip ist ein zentraler Grundsatz staatlichen Handelns in Deutschland. Gleiche Sachverhalte müssen gleich, ungleiche Sachverhalte verschieden behandelt werden.

Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist dem Gleichheitsprinzip verpflichtet. Alle Geräte, mit denen man Rundfunk empfangen kann, sind prinzipiell gebührenpflichtig, also auch internetfähige PCs. So lautet die Argumentation von Landespolitikern und öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Diese Art Gleichbehandlung hat nur ein Problem: man nennt es Realität.

Infografik: Rundfunk übers InternetRadio- und Fernsehgeräte werden zum Zweck des Radio- und Fernsehempfangs angeschafft. Dies leuchtet nicht nur unmittelbar ein, es deckt sich sogar mit den statistischen Erhebungen.

95% der Bundesbürger über 14 Jahre schalteten 2005 mehrmals wöchentlich ihre TV-Gerät ein, 88% das Radio, wobei anzumerken ist, dass natürlich auch Bürger ohne entsprechende Geräte zur Grundgesamtheit zählen. Man kann also davon ausgehen, dass vorhandene Geräte ausnahmslos regelmäßig genutzt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Praxis, dass bereits der Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes und nicht dessen tatsächliche Nutzung zur Gebührenzahlung verpflichtet, daher zu Recht bestätigt - übrigens unabhängig davon, ob öffentlich-rechtliche Sender empfangen werden.

Bei PCs mit der Option Internetzugang sieht die Sachlage ganz anders aus. PCs sind multifunktional, ihr primärer Verwendungszweck ist nicht der Rundfunkempfang, der tatsächlich auch nicht an zweiter oder dritter Stelle kommt, sondern irgendwo ganz unten neben Patience-Spielen.

Es gibt dafür sehr glaubwürdigen Zeugen: ARD und ZDF veranstalten jedes Jahr eine Onlinestudie, in der sie die Surfgewohnheiten des gemeinen Bundesbürgers unter die Lupe nehmen. Für das Jahr 2005 gaben 2% der Onliner zu, mind. einmal wöchentlich einen TV-Stream abzurufen, bei Radio-Livestreams waren es 6%.

Infografik: DSL-Boom und Internet-RundfunkGerne wird damit argumentiert, dass in Zukunft Rundfunk für Online-Nutzer selbstverständlich wird. Dummerweise hat die Zukunft in Form von DSL-Zugängen schon lange angefangen.

Wie nebenstehende Grafik zeigt, bleiben die Nutzungsquoten für Rundfunk-Livestreams im Keller. Bemerkenswert ist, dass ARD und ZDF die Steigerung von 6 auf 11% bei der Radio-Livestream-Nutzung nicht zum Thema Ihrer Pressemeldungen zur Onlinestudie 2006 gemacht haben. Die Umkehrung ist auch viel zu einfach: 89% der Onliner nutzen Radio-Livestreams noch nicht mal ein Mal pro Woche. Wie auch? Laut ARD/ZDF-Onlinestudie 2006 hatten 76% noch nie versucht, einen Radio-Livestream abzurufen.

Die Gleichbehandlung von TV-Geräten, Radios und PCs, die Rundfunk nur übers Internet empfangen können, ist ein schlechter Witz. Doch statt den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und hier besonders die ersten beiden "alles verschlingenden" Paragraphen der Realität anzupassen, wurde die Realität so ausgemalt, wie sie am besten passte. Damit haben die verantwortlichen Länderpolitiker gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen.

Eingriff in die Handlungs- und Informationsfreiheit

Artikel 2 des Grundgesetzes garantiert jedem "die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit", was als allgemeine Handlungsfreiheit übersetzt wird. Artikel 5 sichert jedem das Recht auf Meinungsfreiheit zu sowie die Möglichkeit, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen zu informieren. Die PC-Rundfunkgebühr versucht beides zugunsten der Rundfunkfreiheit außer kraft zu setzen.

Im privaten Bereich funktioniert das über die Ignorierung einer freien Willensentscheidung. Lieber wird ein komplett irrationales Verhalten unterstellt:

Wer fernsehen und radiohören möchte, hat drei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit: Er kauft sich ein TV-Gerät und ein Radio, die es in allen Preislagen gibt. Damit hat er eine große Auswahl an Programmen in gewohnter Qualität bei gewohnter Bequemlichkeit wie Fernbedienung und Senderprogrammierung.

Schon etwas schlechter ist die zweite Möglichkeit: der Empfang über die TV/Radio-Karte am PC. Qualität und Bequemlichkeit werden etwas herabgesetzt und ein PC plus Bildschirm ist normalerweise deutlich teurer als vergleichbare TV-Bildschirme und Radios. Von dem Bewältigen der Probleme mit Betriebssystem und Software ganz abgesehen.

Schließlich gibt’s noch Möglichkeit drei: jemand sieht Fernsehen, hört Radio übers Internet. Die Qualität ist teilweise unter aller Sau, die Programmauswahl im TV-Bereich äußerst bescheiden, im Radiobereich völlig unübersichtlich. Zu dem kommt, dass zusätzlich eine der teuersten Flatrates monatlich fällig wird, sonst macht Rundfunk via Internet keinen Sinn.

Jemand, der ein Mal Nein zum Rundfunk sagt, indem er keine klassischen Rundfunkempfangsgeräte bereitstellt, der das zweite Mal Nein sagt, indem er seinen PC nicht mit einer TV-/Radiokarte ausrüstet, diesem wird per Rundfunkstaatsvertrag unterstellt, dass er sich für die schlechteste aller Möglichkeiten entschieden hat, um doch noch Rundfunk zu empfangen.

Diese Unterstellung ist ökonomisch irrational, spricht gegen den gesunden Menschenverstand, sie ist wie gezeigt auch empirisch unbewiesen und sie wird dadurch gewürzt, dass der Verzicht auf den Rundfunkempfang per Internet nur noch möglich wird mit dem Verzicht auf moderne Kommunikationsmethoden wie E-Mail, auf wirtschaftliche Betätigungsweisen wie elektronisches Einkaufen oder Erledigen von Bankgeschäften, auf digitale Information zu allen Lebenslagen sowie auf die Möglichkeit, seine Meinung in elektronischer Form zu äußern.

Öffentlichen Internetcafés sind dafür nur ein schwacher Trost. Nein, jemand, der keinen Rundfunk empfangen will, wird in seiner Handlungs- und Informationsfreiheit stark eingeschränkt. Er kann eben nicht mehr bei der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit auf einen Computer zurückgreifen; seine freie Meinungsäußerung per Mail und im Internet, der Zugang zu öffentlichen Informationsquellen wird behindert.

Die Pointe dabei ist: Die Freiheit des Rundfunks soll die Meinungsfreiheit fördern. Mit der Einbeziehung von internetfähigen PCs wird genau das Gegenteil erreicht. Dies wird auch nicht dadurch besser, dass nur eine kleine Minderheit betroffen ist. Das Grundgesetz gesteht die Freiheitsrechte ausdrücklich jedem zu.

Eingriff in die Handlungs- und Berufsfreiheit

Für den beruflichen Bereich ist neben der Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 auch noch die Freiheit der Berufswahl nach Artikel 12 relevant. Auch diese sollen durch die Einbeziehung von internetfähigen PCs in die Rundfunkgebühr ausgehebelt werden.

Im Jahr 2007 bekommt jeder gründungswillige Unternehmer zwei Formulare in die Hand gedrückt. Das eine dient zur Gewerbeanmeldung, das andere zur Anmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes. Wenn es nicht so traurig wäre, dann wär’s zum Brüllen komisch. Ein Platz in den weltweiten Zeitungen in der Spalte „Skurriles aus aller Welt“ ist Deutschland damit sicher.

Selbständige werden per Gesetz gezwungen, ein Rundfunkempfangsgerät bereitzuhalten, weil die Steuervoranmeldungen und Sozialversicherungsmeldungen nur noch übers Internet zu erfolgen haben. Man kann sich dem nur entziehen, indem man seinen Steuerberater mit diesen Dingen beauftragt. Woraus sich die Frage ergibt, welcher derart wichtige sachliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Steuerberaters und der Bereitstellung eines Rundfunkempfangsgerätes besteht, dass ein Steuerberater ohne Rundfunkempfangsgerät seinen Beruf nicht mehr ausüben darf.

Diese Frage gilt allgemein für alle selbständigen Tätigkeiten. Ohne PC geht in den allermeisten Branchen gar nichts mehr. Rundfunk ist für die allermeisten Branchen gleichermaßen verzichtbar. Warum müssen dann aber alle Selbständigen für ein Rundfunkempfangsgerät zahlen? Dieser grobe Eingriff in die Handlungsfreiheit ist in keinster Weise durch die Hilfsfunktion des Rundfunks bei der Meinungsfreiheit zu rechtfertigen.

Noch schlimmer ist die Lage für Menschen, die privat aus Überzeugung auf Rundfunk verzichten. Die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit wird für sie zur Farce. Eine Berufswahl auf selbständiger Basis ist nur noch im Ausland möglich. Ein derartiger Eingriff in die Berufsfreiheit hat historisch so hässliche Parallelen, dass ich sie gar nicht aufzuschreiben wage. Und wiederum gilt: Dies ist keine Frage von Mehrheiten und Minderheiten, jedem Einzelnen stehen die Grundrechte zu.

Verhältnismäßigkeit der Eingriffe

Eingriffe in grundgesetzlich garantierte Freiheitsrechte sind per Gesetz möglich, aber sie haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu folgen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit folgt einem jedem Juristen bekannten Schema. Und ich bin sicher, dass auch die Ministerpräsidenten am 8.10.2004, als sie die Einbeziehung der internetfähigen PCs in die Gebührenpflicht entschieden, nach diesem Schema geprüft haben.

Zunächst mal haben sie den Zweck der Maßnahme definiert. Der Zweck ist, die öffentlich-rechtlichen Anstalten zu finanzieren, die das verfassungsgerichtlich abgesicherte Ziel, die Grundversorgung im Rundfunk sicherzustellen, anstreben. Bravo, erste Hürde genommen.

Nun kommt die erste Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Maßnahme muss geeignet sein. Schon das ist sehr fraglich, weil Personen, von denen nachweislich drei Viertel ihre Geräte noch nie zum Rundfunkempfang genutzt haben, in den Kreis der Zahlenden eingereiht werden.

Dann kommt die zweite Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Maßnahme muss erforderlich sein. Hier stellt sich die Frage, ob es nicht eine mildere Eingriffsmöglichkeit gäbe. Da eine Vollversorgung mit TV- und Radiogeräten in Deutschland besteht, mit Ausnahme derer, die keine Rundfunkgeräte wollen, die Ausstrahlung ins Internet folglich eine redundante Zusatzleistung ist, spricht nichts dagegen, diese Leistung nur gegen Zahlungsnachweis abzugeben.

Und schließlich kommt noch die dritte Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Maßnahme muss angemessen sein. Nun lässt sich schwerlich sagen, dass die nachträgliche Umwandlung eines Gerätes, das nicht zum Rundfunkempfang angeschafft wurde, durch die unangeforderte Leistung des Streamings ins Internet bei derartig starken Eingriffen irgendeine Form von Angemessenheit mit sich bringt.

Nachdem die Ministerpräsidenten zu dem Schluss kamen, dass die Einbeziehung ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen ist, haben sie das trotzdem so beschlossen, denn es war schon spät, das Dinner wartete und wenn man Hunger hat, fällt einem eh nichts mehr ein.