>> Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118; 87, 181). Sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 73, 118). Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlichrechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es auch weiterhin gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 87, 181).
Andere Finanzierungsquellen sind neben der Gebührenfinanzierung zulässig und können sogar die Unabhängigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks stärken. Das gilt auch für Einnahmen aus Werbung. Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen programm- und vielfaltverengenden Tendenzen die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 87, 181). <<
Aus: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 90, S. 89f
(BVerfGE - 90, 60)
Extern: 8.Rundfunkurteil im Volltext
>> Im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit allerdings nicht um ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. << (S. 197)
>> Grundversorgung bedeutet dabei weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms. Sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht mehrfach definiert hat (vgl. BVerfGE 73, 118; 74, 297), und die technisch für alle empfangbar sind (vgl. BVerfGE 74, 297). << (S. 199)
>> Es ist Sache der Rundfunkanstalten, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.
Die Frage nach Inhalt und Form der Darbietungen läßt sich allerdings nicht völlig von derjenigen nach Anzahl und Umfang der Programme trennen. In der Entscheidung über die als nötig angesehenen Inhalte und Formen liegt zugleich eine Entscheidung über die zu ihrer Verwirklichung benötigte Zeit und damit auch über den Umfang des Programms. Diese Entscheidung wird daher ebenfalls grundsätzlich vom Schutz der Rundfunkfreiheit umfaßt und ist folglich primär Sache der Rundfunkanstalten.
Mit der Bestimmung des Programmumfangs ist mittelbar auch eine Festlegung des Geldbedarfs der Rundfunkanstalten verbunden. Gleichwohl folgt daraus keine Pflicht des Gesetzgebers, jede Programmentscheidung, die die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in Wahrnehmung ihrer Programmfreiheit treffen, finanziell zu honorieren. Im Unterschied zu den publizistischen Entscheidungen der Rundfunkanstalten, die sich auf deren Leistung für die Rundfunkempfänger beziehen, betreffen die finanziellen Entscheidungen des Gesetzgebers primär eine Leistung der Empfänger an die Rundfunkanstalten. Deren Leistungspflicht ist dem Grunde nach gerechtfertigt, denn sie dient der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebots, das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert ist und im Gesamtinteresse liegt. Die Leistungspflicht besteht deswegen auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger und knüpft allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgeräts begründet wird. Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint.
Die Bestimmung dessen, was zur Funktionserfüllung erforderlich ist, kann nicht den Rundfunkanstalten allein obliegen. Sie bieten keine hinreichende Gewähr dafür, daß sie sich bei der Anforderung der vor allem von den Empfängern aufzubringenden finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten. Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbständigen kann. Das gilt erst recht unter den Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Veranstaltern, die sowohl in der Beschaffung ihrer Gelder als auch in der Gestaltung ihrer Programme freier sind. << (S. 201f)
Aus: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 87, S. 181ff
(BVerfGE - 87, 181)
Extern: 7.Rundfunkurteil im Volltext
>> Angesichts der schnellen Entwicklung des Rundfunkwesens, namentlich der Rundfunktechnik, würde eine auf den gegenwärtigen Zustand bezogene Garantie nicht ausreichen, die Wahrnehmung der Grundversorgungsaufgabe sicherzustellen. Die Garantie kann sich daher nicht auf die herkömmliche Technik der terrestrischen Übertragung beschränken. Wenn neben diese andere Übertragungsformen treten oder sie verdrängen, wird auch die Nutzung der neuen Übertragungsformen von der Gewährleistung der Grundversorgung umfaßt. Dasselbe gilt für das Programmangebot der öffentlichrechtlichen Anstalten, das für neue Publikumsinteressen oder neue Formen und Inhalte offen bleiben muß. Gegenständlich und zeitlich offen und dynamisch ist der Begriff der Grundversorgung allein an die Funktion gebunden, die der Rundfunk im Rahmen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses zu erfüllen hat. Daher ergeben sich auch die Grenzen der auf die Grundversorgung bezogenen Bestands- und Entwicklungsgarantie allein aus der Funktion des Rundfunks. Jedenfalls soweit die gesetzliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks von seiner Aufgabe im dualen System getragen wird, besitzt sie auch eine verfassungsrechtliche Grundlage. <<
Aus: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 83, S. 298f
(BVerfGE - 83, 238)
Extern: 6.Rundfunkurteil im Volltext
>> Wie oben gezeigt, führt der Ausschluß oder die Beschränkung einer bestimmten Finanzierungsform lediglich dann zu einer Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit, wenn eine Finanzierung auf andere Weise nicht gesichert wird. Verfassungsrechtlich geboten ist nur die allgemeine Sicherung einer funktionsgerechten Finanzierung der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (oben III 1); die Entscheidung, in welchen Formen dies zu geschehen hat, ist Sache des Gesetzgebers. << (S. 347)
>> Die durch § 44 Abs. 3 LMedienG begründete Verpflichtung, Videotextkapazitäten (Leerzeilen) anderen Veranstaltern zur Verfügung zu stellen, wenn die Landesrundfunkanstalten diese nicht selbst zur Information über ihre Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie zu programmbegleitenden und -ergänzenden Informationen nutzen (§ 44 Abs. 1 LMedienG) und wenn sie auch nicht zur störungsfreien Übertragung des Fernsehsignals benötigt werden (vgl. oben A III 4 b), ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Die Vorschrift nimmt den öffentlich-rechtlichen Anstalten zwar eine Möglichkeit, die bisher für sie bestand, allerdings nicht vollständig genutzt wurde. Doch handelt es sich dabei um einen reinen Textdienst. Dieser hat mit der unerläßlichen Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weder unmittelbar noch mittelbar etwas zu tun. << (S. 351)
Aus: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 74, S. 297ff
(BVerfGE - 74, 297)
Extern: 5.Rundfunkurteil im Volltext
>> Meinungsvielfalt, deren Erhaltung und Sicherung Aufgabe der Rundfunkfreiheit ist, wird in besonderem Maße gefährdet durch eine Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. <<
Aus: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 73, S. 172
(BVerfGE - 73, 118)
Extern: 4.Rundfunkurteil im Volltext