Der Begriff Grundversorgang umfasst zwei Bereiche. Technisch soll sichergestellt sein, dass die gesamte Bevölkerung Rundfunk empfangen kann. Inhaltlich soll ein breites, qualitatives Programm angeboten werden, in dem die "gleichgewichtige Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen gewährleistet ist" (BVerfGE 87, 199).
Eng verzahnt mit dem Auftrag zur technischen Versorgung mit Rundfunk ist die Behauptung von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Politikern, dass ein rundfunkgebührenfreies Internet die Gebührenbasis gefährde, weil internetfähige PCs klassische Rundfunkgeräte ersetzten.
Zunächst mal ist festzuhalten, dass Rundfunk übers Internet bisher eine redundante Versorgung ist. Die Ausstattung deutscher Haushalte mit Rundfunkempfangsgeräten kann man nur als Vollversorgung bezeichnen. Die im 5-Jahres-Takt erfassten Zahlen des Statistischen Bundesamtes weisen für 2003 in knapp 38 Mio. Haushalten 55,2 Mio. TV-Geräte, 59,2 Mio. Radiorecorder und Stereorundfunkgeräte sowie 32,4 Mio. Hifi-Anlagen aus.
Wer Rundfunk empfangen will, hat ein klassisches Rundfunkempfangsgerät. Technisch ist die Versorgung über das Internet nicht notwendig. Dass dies in Zukunft anders sein wird, ist unwahrscheinlich. Dagegen sprechen die schwachen Nutzungszahlen von Rundfunk im Internet. Dagegen sprechen die qualitativen Abstriche, die man technisch bedingt machen muss. Und dagegen sprechen finanzielle Gründe.
Rundfunk per Internet ist sowohl in der Anschaffung qualitativ vergleichbarer Geräte als auch bei den laufenden Kosten teurer als Rundfunkempfang mit TV-Gerät und Radio. Auch die Austrahlung über das Internet ist nach Auskunft des Bayerischen Rundfunks so kostenintensiv, dass die Qualität von Radioübertragungen zwangsweise herabgesetzt, Verbindungen nach 35 Minuten unterbrochen und TV-Sendungen gar nicht erst ausgestrahlt werden. Letzteres nicht nur wegen technischer, sondern auch rechtlicher Kosten.
Sollte sich also eine kleine, aber wachsende Minderheit es in den Kopf setzen, trotz aller qualitativen und finanziellen Nachteile Rundfunk nur noch per Internet zu empfangen, dann sind die öffentlich-rechtliche Anstalten mit Sicherheit nicht dazu verpflichtet, diese Entscheidung koste es was es wolle mit Empfangsmöglichkeiten zu honorieren. Denn dies würde zu Lasten aller Gebührenzahler gehen.
Damit ist auch die Berufung auf die Entwicklungsoffenheit des Rundfunks hinfällig. Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunk nicht auf eine spezielle Art der Übetragungstechnik festgelegt, sondern den Anstalten das Recht zugestanden, neue Techniken zu verwenden. Allerdings ergibt sich daraus kein Gebührenautomatismus:
>> Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint. << (BVerfGE 87, 201)
Die "Dritten" sind in diesem Fall die Gebührenzahler. Ausdrücklich warnt das Gericht:
>> Sie [die Rundfunkanstalten] bieten keine hinreichende Gewähr dafür, daß sie sich bei der Anforderung der vor allem von den Empfängern aufzubringenden finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten. Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbständigen kann. << (BVerfGE 87, 202)
Die besondere Rolle des Rundfunks für die Meinungsfreiheit fasst das Bundesverfassungsgericht so zusammen:
>> Unter den Medien kommt dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu. << (8. Rundfunkurteil BverfGE 90,60 – 87)
Das lässt sich auch so übersetzen: Mit Rundfunk kann man sehr viele Menschen sehr schnell mächtig manipulieren. Daher hat das Gericht bereits in seinem ersten Rundfunkurteil 1960 den Versuch der Adenauer-Regierung, ein Staatsfernsehen zu installieren, abgewehrt. Zu groß sind die Gefahren für die Meinungsfreiheit, die von einem staatlich gelenkten Rundfunk ausgehen.
Durch das Aufkommen privater Sender wandelte sich die Rolle der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Nicht mehr nur Staatsferne war geboten, sondern auch die Abwehr von Meinungsmacht im Rundfunkbereich, die sich in der Hand von privaten Unternehmen sammeln könnte.
Dies ist die inhaltliche Komponente der Grundversorgung, die eine Gebühr für alle Rundfunkteilnehmer rechtfertigt, egal ob sie öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen oder nicht.
Bei der "Grundversorgung des Internets" durch Livestreams der öffentlich-rechtlichen Anbieter haben diese allerdings ein paar Kleinigkeiten übersehen.
Die Gefahrenabwehr im Sinne von Meinungsmacht stellt sich im Internet nicht. Dies liegt vor allem darin begründet, dass sich das Internet als Kommunikationsform fundamental vom Rundfunk unterscheidet.

Das Internet ist zuallererst ein Textmedium. neun der zehn meistgenutzten Interanwendungen beruhen fast ausschließlich auf Text. Dies setzt den technischen und finanziellen Aufwand, sich am Meinungsmarkt Internet zu beteiligen, so weit herunter, dass die Vielfalt der Teilnehmer an diesem Markt unübertroffen ist, eigentlich nur begrenzt durch sprachlichen Barrieren.
Vom Text als Medium gehen auch nicht die Gefahren bewegter und vertonter Bilder aus, die aufgrund ihrer Flüchtigkeit und Emotionalität geeignet sind, Menschen zu manipulieren.
Hinzu kommt, dass das Internet ein aktives Medium ist. Es ist nicht möglich, sich durch Einschalten berieseln zu lassen. Inhalte müssen aktiv ausgewählt werden. Und schließlich ist es kein diktatorisches Medium wie der Rundfunk, wo einige wenige bestimmen, was wann gesendet oder nicht gesendet wird und die Masse nur die passive Empfangsmöglichkeit hat. Ein Internetnutzer bestimmt selbst, was er wann konsumiert und kann jederzeit aktiv durch E-Mail, Foren oder andere Mitmachangebote seinen Beitrag leisten oder sogar Informationen, Meinungen auf eigenen "Sendeplätzen" anbieten.
Da Rundfunkstreaming ins Netz in ein Textmedium eingebettet ist, verliert diese Form von Rundfunk ihre kennzeichnenden Eigenschaften. Von einer Breitenwirkung ist weit und breit nichts zusehen. Zu groß ist die Meinungskonkurrenz, als dass Rundfunk im Netz noch Massen anstacheln könnte. Die Suggestivkraft leidet einerseits unter technischen Restriktionen wie der Sonderbriefmarkengröße von TV-Streams oder der Monoqualität von Radiostreams, andrerseits unter der Vielzahl von sofort zugänglichen Meinungen, Interpretationen und alternativen Informationsanbietern. Einzig die Aktualität bleibt erhalten, die noch einen geringen Vorsprung vor der Textberichterstattung z.B. in Form von Live-Tickern hat.
Rundfunk ist im Internet nicht nur technisch kein Rundfunk, weil hier 1:1-Verbindungen aufgebaut werden, er verliert auch im inhaltlichen Sinne der Meinungsfreiheit seine typischen Sondermerkmale, die seine Gefahren enthalten. Und damit verliert der Rundfunk die Grundlage für eine Gebührenpflicht.
Trotzdem kann es niemand den Anstalten verbieten, Rundfunk ins Netz zu
übertragen. Sie sind immer noch ein "Faktor" im Meinungsbildungsprozess,
der von vielen Menschen genutzt wird. Dies ist aber eher im Sinne von Werbung
für die eigenen Leistungen oder als Programmbegleitung zu sehen bzw.
ein Zusatzangebot für Deutsche in aller Welt. Eine Rundfunkgebührenpflicht
auf Basis eines Grundversorgungsauftrags ergibt sich nicht für Menschen,
die Rundfunk nicht nutzen wollen, nur weil der Empfang von Rundfunkübertragungen
übers Internet möglich ist.