Klage gegen den WDR

Dies ist webtechnische Aufbereitung meiner Klage gegen den Westdeutschen Rundfunk, die am 09.11.2007 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ging. Vorausgegangen war ein Widerspruchsbescheid der GEZ im Namen des WDR. Im Prinzip stehen alle Formalien, die für eine Klage erfüllt sein müssen, in der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheids. Ich erhebe keinen Anspruch auf Vorbildlichkeit bei der Umsetzung dieser Formalien.

Die Klage bezieht sich wie der Widerspruch auf den Fall, dass jemand beruflich einen Computer nutzt, aber ansonsten keine Rundfunkgeräte bereit hält - weder privat noch beruflich.

Die Klagebegründung entspricht in den meisten Kernaussagen dem Widerspruch, wurde aber im ersten Teil komplett umgestrickt von einer eher technischen Sichtweise auf eine eher juristische. Im zweiten Teil wurde vor allem das Thema Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz stark erweitert. Herausgenommen wurden fast alle Bezüge zum Fernsehen, da dies in absehbarer Zeit keine Rolle für die PC-Gebühr spielen wird.

Die Internetfundstellen sind in der Papierversion am Schluss als Anhang gesammelt, um den Lesefluss nicht durch ellenlange Internetadressen zu stören. In der Webversion habe ich natürlich direkt im laufenden Text zu den Quellen verlinkt.

Alle aktuellen Entwicklungen zu dieser Klage werde ich im Igel-Blog mitteilen.

 

Klage


Klagegegenstand

Erhebung von Rundfunkgebühren
auf einen Computer


Kläger

Hans-Peter Kraus
Voßbusch 17
45133 Essen


Beklagter

Westdeutscher Rundfunk
Appellhofplatz 1
50667 Köln


Anträge

1. Aufhebung des Gebührenbescheids vom 01.06.07 bzw. des Widerspruchsbescheids vom 31.10.07

2. Rückzahlung der geleisteten Rundfunkgebühren in Höhe von 38,12 Euro.


Eingereichte Dokumente

Gebührenbescheid vom 01.06.07 in Kopie, 2 Seiten
Zahlschein in Kopie, 1 Seite
Widerspruchsbescheid vom 31.10.07 in Kopie, 3 Seiten

Sachverhalt und Verlauf des Vorfahrens, 1 Seite
Klagebegründung inklusive Quellennachweis, 15 Seiten


Essen, 09.11.2007

Unterschrift

 

Erläuterung des Sachverhalts – Verlauf des Vorfahrens

Ich lebe seit Mitte 1996 in einem Haushalt ohne TV-Gerät, seit Oktober 2004 ohne Radio. Seit Ende 1996 habe ich einen Computer mit Internetzugang, den ich zu Informations- und Kommunikationszwecken sowie für Online-Banking und -Einkäufe nutze und als Möglichkeit selbst Texte zu publizieren. Seit Ende 2004 ist der Computer außerdem mein tägliches Arbeitsgerät als selbständiger Webdesigner, wobei mein „Büro“ mit meiner Privatwohnung gleichzusetzen ist.

Aufgrund der im 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Gesetzeslage habe ich der GEZ am 05.01.2007 den Besitz eines Computers angezeigt und gleichzeitig darauf verwiesen, dass ich wie in der Vergangenheit keinen Rundfunk zu empfangen wünsche und die Einbeziehung meines PCs einen unverhältnismäßigen Eingriff in meine Grundrechte bedeute.

Ohne auf mein Schreiben einzugehen, erhielt ich Ende Januar eine Anmeldebestätigung. Mit meinem Brief vom 03.02.2007 stellte ich klar, dass ich keine Zahlung leisten würde, wenn mir nicht die Möglichkeit zum rechtlichen Widerspruch eingeräumt würde.

Obwohl §6 Abs. 1 der Rundfunkgebührensatzung bereits vier Wochen nach Verstreichen des Zahlungstermins (hier 15.02.07) einen Bescheid vorsieht, erhielt ich zunächst eine automatisch erstellte „Erinnerung“ und erst nach knapp vier Monaten am 09.06.07 einen widerspruchsfähigen Gebührenbescheid.

In diesem wurden als rückständige Rundfunkgebühren 21,56 Euro festgesetzt. Die Gesamtschuld wurde mit 38,12 Euro angegeben. Darauf lautete auch der beigelegte Zahlschein. Diesen Betrag habe ich daher bezahlt und anschließend Widerspruch eingelegt. Dieser ging laut Einschreibe-Rückschein am 22.06.07 beim WDR ein.

Mit Bezug auf meinen Widerspruch erhielt ich am 31.07.07 eine aus zwei mir bereits bekannten Formbriefen zusammengestoppelte Antwort von der GEZ, die den Widerspruch im Auftrag des WDR bearbeitete. Mein Anruf bei der GEZ noch am gleichen Tag ergab, dass man mir natürlich einen Widerspruchsbescheid zuschickte, „wenn Sie das möchten“.

Am 21.09.07 lautete die telefonische Auskunft der GEZ, dass der Widerspruch seit dem 02.08.07 erneut in Bearbeitung wäre. Als Bearbeitungszeit wurde vier bis acht Wochen angegeben.

Am 22.10.07 erhielt ich bei erneuter telefonischer Nachfrage, bei der ich auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage hinwies, die Zusage, dass mir innerhalb von zwei Wochen ein Widerspruchsbescheid zuginge. Dabei wurde der Versand von Antworten ohne Rechtsbehelf als gängige Praxis dargestellt, da sich mancher Widerspruch dadurch erledigte. Auch hier fiel wieder der Satz, dass ich einen Bescheid bekäme, wenn ich das möchte.

Der Widerspruchsbescheid ging mir am 03.11.07 zu. Nach viereinhalb Monaten Bearbeitungszeit stellte die GEZ in Vertretung des WDR fest, dass sie sich ans Gesetz gehalten hat. Eine vor mir angemahnte und ausführlich begründete verfassungsrechtliche Prüfung des Verwaltungsaktes war nicht erkennbar.

Essen, 09.11.2007

Unterschrift

 

Klagebegründung

1. Grundlage für die Rundfunkgebührenpflicht eines Computers
a. Technische Grundversorgung
b. Inhaltliche Grundversorgung
c. Sondersituation des Rundfunks
d. „Flucht aus der Rundfunkgebühr“
e. Zwischenergebnis

2. Die Computer-Rundfunkgebühr greift in grundgesetzlich garantierte Rechte ein
a. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
b. Eingriff in die Handlungs- und Informationsfreiheit
c. Die Rundfunkgebühr auf PCs greift in meine Berufsfreiheit ein
d. Verhältnismäßigkeit der Eingriffe

3. Abschließende Stellungnahme

 

1. Grundlage für die Rundfunkgebührenpflicht eines Computers

Mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde im Oktober 2004 das Moratorium für „Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können“ (RGebStV §5, Abs. 3), das bis zum 31.12.2006 galt, nicht mehr verlängert. Computer, die über eine TV- oder Radiokarte verfügten und Rundfunk somit über die übliche Sendekanäle empfangen konnten, waren zu diesem Zeitpunkt bereits gebührenpflichtig.

Nach der Zustimmung der Länderparlamente flossen die Regelungen des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags am 1.4.2005 in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein.

Die Rundfunkgebührenpflicht für einen PC ergibt sich damit aus §1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Demnach gilt:

„Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.“
(§1 Abs. 1 RGebStV)

Das Kriterium der „nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen“ ist nur erfüllt, wenn das laufende Programm in etwa zeitgleich ins Internet übertragen wird. Somit ist nur der Empfang von so genannten Livestreams gebührenpflichtig. Audio- und Videoangebote, die Sendungen zeitunabhängig zugänglich machen, oder begleitenden Textinformationen auf Webseiten begründen keine Rundfunkgebühren-pflicht. (Axel Tschentscher, Gebührenpflichtigkeit des Internet- und Handyrundfunks?, AfP – Zeitschrift für Medien und Kommunikationsrecht 2001, S. 93)

Begründet wurde die Einbeziehung von Computern mit der „Konvergenz der Medien“ (Begründung 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, S. 19). Dahinter steht der Gedanke, dass mit einem Computer Text-, Bild-, Audio- und Videoinformationen über das Internet abrufbar sind, er somit auch Rundfunk empfangen kann. Damit verbunden ist, dass die vermeintliche Kostenlosigkeit des Rundfunkempfangs via Internet zu einer „Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht“ (SWR-Justiziar Dr. Hermann Eicher, Rundfunkgebührenpflicht und Konvergenz, Sept. 06, S. 6) führen könnte, indem klassische Rundfunkempfangsgeräte durch Computer ersetzt würden.

Im letzten Rundfunkgebührenurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Reduzierung der Rundfunkgebührenerhöhung im 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat das Gericht dargelegt, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung nur durch Allgemeinplätze, nicht aber durch Fakten gestützt (BVerfG, 1 BvR 2270/05 vom 11.9.2007, 160ff) und Vorgaben des Gerichtes zur Rundfunkgebühr vernachlässigt hat (BVerfG, 1 BvR 2270/05 vom 11.9.2007, 191ff).

Diese Vorgehensweise findet sich auch wieder bei der Einführung der Rundfunkgebührenpflicht für Computer, die Rundfunkprogramme über das Internet wiedergeben können. Wie ich im Folgenden darlegen werden, erfüllen Livestreams von Rundfunkprogrammen ins Internet nicht die vom Bundesverfassungsgericht erarbeitete Grundlage für die Rundfunkgebühr, da die Besonderheiten des Mediums Internet in keinster Weise berücksichtigt wurden.

a. Technische Grundversorgung

Die Empfangsmöglichkeit für alle (BVerfGE 74, 297 – 326) ist Teil der Grundversorgung, die den öffentlich-rechtlichen Anstalten auferlegt ist und die Rundfunkgebühr rechtfertigt.

Livestreaming von Rundfunkprogrammen ins Internet ist jedoch technisch gesehen Rundfunk zweiter Klasse. Zu jedem Teilnehmer des weltweiten Computernetzwerkes Internet muss eine 1:1-Telekommunikationsverbindung aufgebaut werden.

Erster Nachteil dieses Verfahrens ist ein Zeitversatz von etwa 30 Sekunden, der aus der Vorabspeicherung („Pufferung“) der übertragenen Daten resultiert, was einen unterbrechungsfreien weiteren Empfang ermöglichen soll. Bei Liveübertragungen von Großereignissen wie z.B. einer Fußballweltmeisterschaft, die aufgrund der Rechterestriktionen eine letzte Domäne des Rundfunks sind, wird der Rundfunk via Internet zur Farce. Jedes 10 Euro-Transistorradio ist einem 500-Euro-PC aufgrund seines Zeitvorsprungs überlegen: Während der Nachbar/das Büro nebenan schon jubelt, wartet der Internethörer noch auf die Ausführung eines Abstoßes.

Zweiter Nachteil des Livestreamings ist, dass nicht jedem Nutzer der Zugang zum gewünschten Sender garantiert werden kann. Während beim klassischen Rundfunk ein Sendesignal von beliebig vielen Empfängern im Sendebereich „angezapft“ werden kann, muss beim „Internetrundfunk“ für jeden Nutzer aufgrund der 1:1-Verbindung ein Teil der Übertragungskapazität reserviert werden. Dies trifft nicht nur auf technische Grenzen, sondern ist auch eine Kostenfrage, denn diese steigen laut Bayerischem Rundfunk mit jedem Teilnehmer.

Allerdings ist die Verbreitung von Rundfunkprogrammen via Internet innerhalb Deutschlands technisch auch gar nicht notwendig. Laut statistischem Bundesamt verfügten bei der letzten Verbrauchsstichprobe im Jahr 2003 37,9 Mio. Haushalte über 59,2 Mio. Radios und 32,4 Mio. Hifi-Anlagen.

Die Empfangsmöglichkeit für alle kann im Internet aufgrund der nicht rundfunkgemäßen Verbreitung der Programme gerade nicht garantiert werden. Livestreams sind daher kein Bestandteil der technischen Grundversorgung. Die Versorgung übers Internet ist lediglich eine kostenintensive redundante Leistung für die „Kunden“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Daher könnten die Anstalten auf den einzigen technischen Vorteil des Rundfunks im Internet zurückgreifen: Den leicht zu realisierende Ausschluss von Nicht-Zahlern.

b. Inhaltliche Grundversorgung

Durch die Regulierung des Rundfunks muss sichergestellt sein, dass „die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet“ (BVerfG, 1 BvR 2270/05 vom 11.9.2007, 115). Dies ist die inhaltliche Komponente der Grundversorgung, die von den öffentlich-rechtlichen Anstalten für die Rundfunkgebühr zu leisten ist.

Das Internet ist jedoch in erster Linie Textmedium: die fünf mit Abstand meistgenutzten Anwendungen im Netz sind textbasiert (ARD/ZDF-Onlinestudie 2007, Media Perspektiven 8/07, S. 370). Die große Mehrheit der Internetnutzer hat nicht mal gelegentliches Interesse an Audio- (71%) oder Videoangeboten (75%) (ARD/ZDF-Onlinestudie 2007, Media Perspektiven 8/07, S. 371).

Durch seine Eigenschaft als Textmedium sind die Hürden für eine Publikation so gering, dass jeder Teilnehmer selbst zum Anbieter von Informationen werden kann. Die Einseitigkeit der Kommunikationsrichtung vom Sender zum Empfänger und die hohen Markteintrittschranken, die typisch für den Rundfunk sind, spielen im Internet keine Rolle.

So sind nicht nur sämtliche Printmedien im Netz vertreten, dazu kommen journalistische Angebote, die nur per Web verbreitet werden plus Angebote von Privatpersonen, die sich aus Interesse oder beruflich bedingt auf Themen spezialisiert haben, sowie Informationsangebote von Parteien, Verbänden, Vereinen, Universitäten, Bund, Ländern und Kommunen.

Somit verbreiten die öffentlich-rechtlichen Sender ihre Programme über ein Medium, das keinerlei Kennzeichen eines dualen Systems trägt, für das das Bundesverfassungsgericht die Rundfunkgebühr als verfassungsgemäß bezeichnet hat (BVerfGE 90, 60 – 89). Vielmehr drängen sie in ein Medium, das eher den Printmedien gleicht als dem Rundfunk.

Zu dieser Einschätzung kommt auch die ARD/ZDF-Onlinestudie: „...das Internet ist mit seiner individualisierten Möglichkeit, beliebige Informationen abzurufen, der Funktion der tagesaktuellen Printmedien sehr ähnlich.“ (ARD/ZDF-Onlinestudie 2004, Media Perspektiven 8/04, S. 363)

Die Konkurrenz zu den Online-Angebote von Verlagen wird bewusst gesucht, wie ein Interview mit ZDF-Chefredakteur Brender zeigt, der als größten Konkurrenten im Netz nicht die Privatsender, sondern Spiegel online nannte. Allerdings ist es nicht Aufgabe der Anstalten einen Verdrängungswettbewerb mit den Printmedien aufzunehmen.

Denn tatsächlich sind es die Printmedien, die durch den Aufschwung des Internets Kunden verlieren. Dies geht aus den Auflage-Statistiken der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) hervor. Publikumszeitschriften büßten zwischen Januar 2000 und Januar 2007 10 Millionen an verkaufter Auflage ein (von 130,6 auf 120,2 Mio.), Tageszeitungen verloren 4 Millionen Verkaufsauflage (von 28,6 auf 24,5 Mio.) und Fachzeitschriften mussten gar auf ein Viertel ihrer Leserschaft verzichten (von 17,3 auf 12,7 Mio.). [Ergänzung1 vom 02.01.08]

Auf der anderen Seite steigen die Nutzungszeiten für Radio und Fernsehen auf neue Rekordhöhen trotz angeblicher Konkurrenz durch das Internet. So nahm die tägliche Nutzungszeit beim Radio zwischen 2000 und 2005 von 206 auf 221 Minuten zu (Studie Massenkommunikation 2005, Media Perspektiven 4/06 S. 222ff). Das heißt Rundfunk und Internet ergänzen sich, zwischen Presse und Internet findet jedoch ein Verdrängungswettbewerb statt.

Mit der Rundfunkgebühr für die Empfangsmöglichkeit via Internet wird ein Medium einem anderen Medium vorgezogen, obwohl beide den Schutz des Grundgesetzes genießen und nur der Printbereich tatsächlich wirtschaftlich vom Internet betroffen ist. Dies schädigt die Meinungsfreiheit in Deutschland. Aufgabe der Sender und Grundlage für die Rundfunkgebühr ist es aber, im Rahmen der Rundfunkfreiheit der Meinungsfreiheit zu dienen (BVerfGE 87, 181 – 197).

c. Sondersituation des Rundfunks

Das Bundesverfassungsgericht hat Radio und Fernsehen eine Sonderrolle unter den Medien zugestanden, die auf deren „Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft“ beruht (BVerfGE 90, 60 – 87, zuletzt wiederholt in: BVerfG, 1 BvR 2270/05 vom 11.9.2007, 116).

In diesen Eigenschaften liegt das besondere Gefährdungspotential des Rundfunks, das eine Regulierung erfordert, die ihn unabhängig von staatlicher Einflussnahme macht (BVerfGE 73, 118 – 151) und die Bildung von „vorherrschender Meinungsmacht“ in privater Hand verhindert (BVerfGE 73, 118 – 172).

Zunächst ist festzuhalten, dass selbst die Mediennutzungsforschung von ARD und ZDF das Radio nur noch als Stimmungsmodulator oder „Mood Manager“ einstuft: „Radio ist Tagesbegleiter, Stimmungsmodulator und wird von den meisten Radiohörern nicht zum Abruf aktueller Informationen genutzt.“ (ARD/ZDF-Online-Studie 2006, Media Perspektiven 8/2006, S. 413)

„Das Fernsehen mit seinem breiten Angebotsspektrum erfüllt Informations- wie auch Unterhaltungsfunktionen, die Tageszeitung bleibt Informationsmedium, das Radio Tagesbegleiter und „Stimmungsmodulator“. Das Internet ist vor allem Informationsmedium.“
(ARD-Pressemitteilung zur Studie Massenkommunikation 2005)

Hinzu kommt, dass das Massenpotential auf der Nutzerseite auch nach mehr als 10 Jahren Rundfunk im Internet sehr begrenzt ist - aktuell hören nur 11% der Onlinenutzer zumindest einmal wöchentlich Livestreams übers Internet (ARD/ZDF-Onlinestudie 2007, Media Perspektiven 8/07, S. 370). Rundfunk im Internet ist somit Angelegenheit einer kleinen Minderheit, um deren Aufmerksamkeit Radiosender aus der ganzen Welt kämpfen, denn musikalische Special Interest-Sender haben kaum Sprachbarrieren.

Die zögerliche Akzeptanz von Rundfunkprogramme im Internet ist auch darin begründet, dass Rundfunk ein Fremdkörper ist, der sich nicht mit Suchmaschinen durchsuchen lässt und dessen Informationen an bestimmte Zeiten gebunden sind. Mit diesen Nachteilen stehen Rundfunkprogramme in Konkurrenz zu einem weltweiten, in seiner Themen- und Meinungsvielfalt unübertroffenen Angebot an Text- und Bildinformationen. Das Internet ermöglicht zudem die direkte Kommunikation sowohl der Nutzer untereinander per E-Mail oder in Foren als auch mit den Anbietern selbst.

Dies hat für die Meinungsfreiheit eine befreiende Wirkung. Der Nutzer ist nicht mehr auf die wohlmeinende Vermittlung von Inhalten angewiesen, er kann sich direkt und zeitpunktunabhängig an die Informationsquellen und Meinungsträger selbst wenden. Er kann mittels Suchmaschinen schnell Vergleiche der Informationsqualität anstellen, alternative Meinungen zu einem Thema einholen. Dies mag gegenüber dem mundgerechten Servieren von einzelnen Themen im Rundfunk unbequemer sein, aber mehr Meinungsfreiheit sollte nicht mit mehr Bequemlichkeit verwechselt werden.

Somit lässt sich feststellen: Die Sondersituation, die das Bundesverfassungsgericht für den Rundfunk festgestellt hat, besteht nicht für die Übertragung von Sendungen in das Medium Internet. Dafür ist die Aufsplitterung einer Minderheit der Internetnutzer zu groß, sind die alternativen Angeboten im Internet zu zahlreich und leicht zugänglich, sowie die Kommunikationsmöglichkeiten zu vielfältig. Vorherrschende Meinungsmacht kann sich nicht bilden. Die angeführten Erkenntnisse der ARD/ZDF-Medienforschung lassen bezweifeln, ob das Radio überhaupt noch die Wichtigkeit für die Meinungsfreiheit hat, die im einst zugeschrieben wurde.

d. „Flucht aus der Rundfunkgebühr“

Auch im aktuellen Rundfunkurteil hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Gesetzgeber die „funktionsgerechte Finanzierung“ garantieren muss (BVerfG, 1 BvR 2270/05 vom 11.9.2007, 123).

In diesem Sinne soll die Gebühr auf Computer, die Rundfunksendungen über das Internet abrufen können, verhindern, dass es zu einer „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ kommt (Hermann Eicher, Rundfunkgebührenpflicht und Konvergenz, Sept. 06, S. 6). Diese Gefahrenwarnung wird von den öffentlich-rechtlichen Sendern seit den ersten Vorstößen in diese Richtung im Jahr 1997 vorgebracht (Udo Reiter ARD-Vorsitzender 1997, in: Anna Jasmin Gharsi-Krag, Die Gebührenpflichtigkeit von PC- und Handy-Rundfunk, Hamburg 2005, S. 7).

Dass diese Gefahr nicht besteht, zeigen die Anmeldestatistiken der GEZ. So stieg während des Internetbooms zwischen den Stichtagen 31.12.1999 und 31.03.2007 die Zahl der angemeldeten Hörfunkgeräte von 39,2 auf 42,7 Mio., die Zahl der angemeldeten TV-Geräte von 34,7 auf 36,9 Mio. (Media Perspektiven 03/2001, S. 157 und Media Perspektiven 05/2007, S. 270).

Die Ausgestaltung der Gebührenpflicht für PCs ist in der derzeitigen Form auch nicht geeignet der heraufbeschworenen „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu begegnen. Laut GEZ-Geschäftsführer Hans Buchholz werden in 2007 etwa 100.000 Computer angemeldet (Tagesspiegel-Interview 04.08.2007), was etwa 6 Mio. Euro Einnahmen entspräche. Damit läge der Anteil am mehr als 7 Mrd. Euro jährlichem Gebührenaufkommen unter 0,1%. [Ergänzung2 vom 02.01.08]

Tatsächlich dürfen die Rundfunkanstalten gemäß ihrer freiwilligen Selbstverpflichtung im Anhang des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags 0,75% ihrer Gesamteinnahmen für Onlineausgaben verwenden. Das sind etwa 60 Mio. Euro. (Gesamteinnahmen laut 15.KEF-Bericht 8 Mrd. Euro) Die Finanzierung der durch die Entwicklungsgarantie gedeckten Onlineunternehmungen wird also gar nicht gesichert. Das liegt daran, dass bei der einzigen Gruppe, bei der real „Fluchtgefahr“ besteht, diese Flucht gefördert wird.

Im privaten Bereich wird wegen der Vielzahl der Rundfunkempfangsgeräte nicht vom Ausweichen auf Computer ausgegangen. Anders im nicht ausschließlich privaten Bereich. Hier rechnet die GEZ mit den angegebenen Einnahmen bzw. hier wird davon ausgegangen, dass Computer mit Internetverbindung klassische Rundfunkgeräte ersetzen.

Doch durch die gleichzeitig mit der Rundfunkgebühr auf Computer eingeführte Zweitgerätebefreiung nach §5 Abs. 3 RGebStV ausschließlich für Computer im nicht-privaten Bereich werden die Unternehmen dazu ermuntert, ihre klassischen Empfangsgeräte, für die sie einzeln zahlen müssen, durch Computer zu ersetzen. D.h. wer vor dem 1.1.2007 viele Rundfunkgeräte hatte, kann sich durch den Umstieg auf Computer entlasten. Wer in der Vergangenheit keinen Rundfunk empfangen wollte und dies auch zukünftig nicht will, muss nun zahlen.

Damit verabschiedet sich die Erhebung der Rundfunkgebühr vom Grundsatz, dass nur Teilnehmer an der Gesamtveranstaltung Rundfunk von der Gebühr betroffen sein dürfen. Die bisherigen Nutzungsanteile von Rundfunk via Internet (s.o.) lassen jedoch einen Schluss von der Bereithaltung eines Computers auf Wunsch nach der Teilnahme am Rundfunk nicht zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem 7.Rundfunkurteil eindeutig vor einer solchen Möglichkeit gewarnt: „Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint.“ (BVerfGE - 87, 181 – 201)

e. Zwischenergebnis

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass der Rundfunk nicht auf einen Technikstand festgeschrieben werden darf und seine Finanzierung entwicklungsoffen gestaltet sein muss. (BVerfG, 1 BvR 2270/05 vom 11.9.2007, 123).

Die vom Gesetzgeber angeführte „Konvergenz der Medien“ scheint dieser Forderung gerecht zu werden, allerdings nur wenn man die Realität außen vor lässt.

In der Realität ist Rundfunk über das Internet ein kostspieliger technischer Rückschritt, der die Grundversorgung im Sinne von Empfang für alle nicht sicherstellen kann.

Das Konzept der Vielfaltsicherung durch Meinungsvielfalt innerhalb der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist angesichts der Vielfalt der Themen und Meinungen im weltweiten Netzwerk Internet und der technischen Nachteile von Rundfunk gegenüber zeitunabhängigen mit Suchmaschinen durchsuchbaren Inhalten nicht anwendbar.

Die Sondersituation des Rundfunks wird durch die Vielzahl der Konkurrenzangebote, die direkte Kommunikationsmöglichkeit im Internet und technische Restriktionen wie z.B. ein nicht unerheblicher Zeitverlust bei der Übertragung aufgehoben.

Eine Gefährdung der Gebühreneinnahmen ist trotz aller Unkenrufe der öffentlich-rechtlichen Anstalten weder nachgewiesen noch im Verzug. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil den nicht-privaten Bereich ausdrücklich entlasten wollen. (Begründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, S. 17)

Die „Konvergenz der Medien“ ist kein Argument für, sondern aufgrund der realen Bedingungen im Internet ein Argument gegen die Rundfunkgebühr. Rundfunk ist nur eine Nebennutzung, die aufgrund der Vielfalt im „Konvergenzpott“ Internet keiner Regulierung bedarf. Tatsächlich ist sie sogar schädlich, weil ihre gebührenfinanzierte Anwendung Printmedien im direkten Konkurrenzkampf innerhalb eines Mediums benachteiligt.

Die Ausweitung ins Internet entspringt dem Selbstbehauptungsinteresse der Anstalten, nicht einer meinungsvielfaltsichernden Grundversorgung. Das Bundesverfassungsgericht hat vor dieser Entwicklung gewarnt: „Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbständigen kann.“ (BVerfGE 87, 181 – 201)

Die Berufung auf die Rundfunkfreiheit greift für ein gebührenpflichtiges Engagement im Internet zu kurz: „Im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit allerdings nicht um ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit.“ (BVerfGE 87, 181 – 197 )

Die Anwendung der Rundfunkgebührenpflicht auf Computer, die Rundfunksendungen über das Internet abrufen können, entbehrt daher der verfassungsrechtlichen Grundlage.

 

2. Die Computer-Rundfunkgebühr greift in grundgesetzlich garantierte Rechte ein

Vor dem Hintergrund des Mangels an verfassungsrechtlicher Legitimation der Rundfunkgebühr auf Computer, die Rundfunkprogramme via Internet wiedergeben können, muss nun das Ausmaß der Eingriffe in grundgesetzlich garantierte Rechte betrachtet werden.

a. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Gesetzgebung und Verwaltung sind an den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes gebunden: Gleiche Sachverhalte müssen gleich, ungleiche Sachverhalte verschieden behandelt werden.

Für Radios und TV-Geräte galt bisher das Bereithaltungsprinzip. Wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hielt, wurde gebührenpflichtig unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Gerätes (§1 Abs. 2 RGebStV). Grundlage für diese in die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen eingreifende Vereinfachung war die statistisch untermauerte Annahme, dass Radio- und TV-Besitzer ihre Geräte auch zur Teilnahme am Rundfunk nutzen.

Dieses technisch-historische Bereitstellungsprinzip lässt sich allerdings nicht auf PCs übertragen. Es führt zur Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte.

Untersuchungen von ARD und ZDF zum Mediennutzungsverhalten zeigen, dass der Empfang von Rundfunk via Internet selbst nach mehr als 10 Jahren öffentlich-rechtlichem Rundfunk im Internet immer noch ein Minderheitenprogramm ist.

Während die Massenkommunikationsstudie 2005 (Media Perspektiven 9/05 S. 426ff) ausweist, dass 88% der deutschen Bevölkerung mehrmals wöchentlich ihr Radio nutzen, kann die ARD/ZDF-Onlinestudie 2007 (Media Perspektiven 8/07, S. 370) für Radiolive-streams nur 11% der Onlinenutzer ermitteln, die diese mindestens einmal wöchentlich nutzen. Auf die Gesamtbevölkerung bezogen müsste man diese Zahl noch mal um 4,5 Prozentpunkte kürzen. Tatsächlich nutzen 71% der Onliner nicht mal gelegentlich Audioangebote egal welcher Art (ARD/ZDF-Onlinestudie 2007, Media Perspektiven 8/07, S. 371).

Der Versuch, einen Zusammenhang zwischen der Verbreitung von Breitbandinternet und Rundfunknutzung über das Netz und damit eine günstige Zukunftsprognose zu konstruieren, scheitert ebenfalls an den erhobenen Zahlen. Laut den Onlinestudien von ARD und ZDF(Media Perspektiven 8/2007, S. 394) stieg der Anteil der Breitbandnutzer im Internet zwischen 2003 und 2007 von 24 auf 59%, der Anteil bei der mindestens einmal wöchentlichen Nutzung von Radiolivestreams steigerte sich in dieser Zeit von 7 auf 11%. Das Verhältnis zwischen Internetradiohörern und Breitbandnutzer verschlechterte sich somit von 1:4 auf 1:5,4. Bessere Verbindungen führen somit nicht zu mehr Nutzung des Mediums Radio im Internet [aktualisiert].

Die Zahlen zeigen, dass die Nutzung eines Computers mit Internetanschluss keine Zustimmung zur Teilnahme am Rundfunk impliziert, wie sie bei klassischen Rundfunkempfangsgeräten empirisch gestützt angenommen werden kann.

Diese im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegte Verletzung des Gleichheitsprinzips wird ergänzt durch Ungleichbehandlungen in der Durchführung des Staatsvertrags durch die öffentlich-rechtlichen Sender und die GEZ als zuständiger gemeinsamer Verwaltungseinrichtung.

So besteht seit Jahren eine „Erfassungslücke“ im gewerblichen Bereich. In einem Interview mit der Berliner Tageszeitung „Tagespiegel“ bezifferte der GEZ-Geschäftsführer Hans Buchholz die Zahl der nicht gemeldeten umsatzsteuerpflichtigen Betriebe mit 2,1 Millionen. Ungeachtet der Tatsache, dass bis Mitte 2007 erst 50.000 Anmeldungen von Computern aus dem nicht-privaten Bereich vorlagen, sagte Buchholz: „Dennoch wird es keine gezielte Kampagne oder speziellen Maßnahmen geben, um im gewerblichen Bereich die Rundfunkteilnehmer zur Zahlung der Gebühren für die neuartigen Rundfunkgeräte aufzufordern.“[Ergänzung2 vom 02.01.08]

Eine Verwaltung, die um ein Durchsetzungsdefizit bei einer gesetzlichen Vorgabe weiß und dennoch nichts dagegen zu unternehmen gewillt ist, leistet einer Ungleichbehandlung zwischen sich gesetzeskonform verhaltenen Bürgern und denen, die sich dem Gesetz entziehen, Vorschub.

Auch die Interpretation des Rundfunkgebührenstaatsvertrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weist eine Ungleichbehandlung im nicht-privaten Bereich auf. Während zuhause arbeitende Selbständige und Arbeitnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Rundfunkgebühr für den beruflich genutzten Computer zahlen müssen, werden Lehrer und andere öffentliche Bedienstete grundsätzlich davon ausgenommen.

Als Begründung wird angeführt, dass sich der nicht-private vom privaten Bereich durch die Gewinnerzielungsabsicht unterscheidet. (Hermann Eicher, Justitiar des SWR, Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz, S. 9f) Wenn dem so wäre, müssten alle öffentlichen Institutionen ebenfalls dem privaten Bereich zugerechnet werden. Mit der Konsequenz, dass sie nicht von der so genannten Zweitgerätebefreiung profitieren könnten, denn im privaten Bereich gilt diese nur für natürliche Personen. Dass noch keine öffentlichen Klagen über das Zurkassebitten von öffentlichen Institutionen für alle ihre Computer bekannt wurden, lässt vermuten, dass diese Konsequenz schlicht nicht eingehalten wird.

Die Intention des Gesetzgebers ist jedoch eindeutig. In der Begründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (S. 18), in dem in §5 die Bezeichnung „zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit“ durch die allgemeinere Formulierung „zu anderen als privaten Zwecken“ ersetzt wurde, heißt es: „Durch die Formulierung‚ zu anderen als privaten Zwecken’ in Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass es keine Gebührenfreiheit für jede Art der Nutzung gibt, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt.“

Damit wäre die Zweitgerätebefreiung für öffentliche Institutionen gesichert, allerdings müssten sich öffentliche Bedienstete, die dienstlich einen Computer zuhause nutzen, den gleichen Regeln unterwerfen wie andere Arbeitnehmer und Selbständige des nicht-privaten Bereichs.

Die Einbeziehung meines Computers in die Rundfunkgebührenpflicht ist folglich in dreifacher Hinsicht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 3 Grundgesetz: Die Ignorierung der Unterschiede zwischen der Nutzung von Radios und Computern führt zur Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Die öffentlich verkündete Inkonsequenz der GEZ bevorzugt Berufstätige, die sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Die Privilegierung der öffentlich Angestellten und Beamten auf Kosten eines Widerspruchs zur Intention des Gesetzgebers bzw. zum Staatsvertrag selbst führt zur Ungleichbehandlung zwischen der freien Wirtschaft und dem Öffentlichen Dienst.

b. Eingriff in die Handlungs- und Informationsfreiheit

Artikel 2 des Grundgesetzes garantiert jedem „die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“. Artikel 5 sichert jedem das Recht auf Meinungsfreiheit zu sowie die Möglichkeit, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen zu informieren. Die Rundfunkgebühr auf Computer mit Internetzugangsmöglichkeit versucht beides zugunsten der Rundfunkfreiheit außer Kraft zu setzen.

Ich habe erklärt, dass ich seit vielen Jahren keinen Rundfunk mehr empfange und dies auch in Zukunft nicht möchte. Statt diese freie Willenserklärung zu akzeptieren, wird mir völlig irrationales Verhalten unterstellt.

Wenn ich Rundfunk empfangen wollte, könnte ich mir ein Radio kaufen, das es in allen Preislagen gibt. Damit hätte ich eine große Auswahl an Programmen in der besten Empfangsqualität mit Annehmlichkeiten wie Fernbedienung oder Senderprogrammierung. Dies wäre die beste Möglichkeit. Ich habe mich jedoch dagegen entschieden.

Wenn ich Rundfunk empfangen wollte, könnte ich dies über eine Radio-Karte am PC tun. Die Bequemlichkeit würde etwas herabgesetzt und ein PC plus Bildschirm (der für diese Art „Radio“ unverzichtbar ist) plus Radio-Karte plus Lautsprecher sind deutlich teurer als Radios in vergleichbarer Qualität. Dies wäre die zweitbeste Möglichkeit. Ich habe mich jedoch dagegen entschieden.

Nachdem ich mich gegen die besten beiden Varianten entschieden habe, wird mir unterstellt, dass ich Rundfunk über das Internet empfangen möchte. Und das, obwohl die Empfangsqualität im Radiobereich laut Bayerischem Rundfunk aus Kostengründen schlechter ist und zusätzlich Kosten in Höhe von monatlich etwa 20 Euro für den Internetzugang fällig werden. Im Gegensatz zu den beiden besseren Lösungen ist der Rundfunkempfang übers Internet mit laufenden Kosten verbunden.

Diese Unterstellung ist ökonomisch irrational. Sie ist empirisch nachweislich falsch (siehe 2a.) und sie wird dadurch gewürzt, dass die Anzeige des Verzichts auf Rundfunkempfang nur noch möglich ist durch den Verzicht auf moderne Kommunikationsmethoden wie E-Mail, auf wirtschaftliche Betätigungsweisen wie elektronisches Einkaufen oder Erledigen von Bankgeschäften, auf digitale Information zu allen Lebenslagen sowie auf die Möglichkeit, seine Meinung in elektronischer Form zu äußern. Kurz gesagt durch den Verzicht auf einen Computer mit Internetanschluss. Öffentliche Internetcafés sind dafür nur ein schwacher Trost.

Durch die Kopplung eines Unterhaltungsmediums (siehe 1c.), das ich nicht nutzen will, mit dem Informationsmedium Internet werde ich in meiner Handlungs- und Informationsfreiheit stark eingeschränkt. Will ich wie in der Vergangenheit meinen Verzicht auf Rundfunk anzeigen, kann ich nicht mehr bei der freien Entfaltung meiner Persönlichkeit auf einen Computer zurückgreifen; meine freie Meinungsäußerung per E-Mail und der Zugang zu öffentlichen Informationsquellen im Internet wird behindert.

Dabei soll die Freiheit des Rundfunks die Meinungsfreiheit fördern. Mit der Einbeziehung von internetfähigen Computern wird genau das Gegenteil erreicht. Dies wird auch nicht dadurch besser, dass nur eine kleine Minderheit, die auf Rundfunk verzichtet, betroffen ist. Das Grundgesetz gesteht Freiheitsrechte ausdrücklich jedem zu.

c. Die Rundfunkgebühr auf PCs greift in meine Berufsfreiheit ein

Für den beruflichen Bereich ist neben der Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 auch noch die Freiheit der Berufswahl nach Artikel 12 relevant. Auch diese wird durch die Einbeziehung meines Computers in die Rundfunkgebühr ausgehebelt.

Durch meine Tätigkeit als selbständiger Webdesigner bin ich auf einen Computer mit Internetanschluss als Arbeitsmittel angewiesen. Für Rundfunkempfang besteht bei meiner Arbeit keine Notwendigkeit, denn bei beruflichen Fragen zur Programmierung, Gestaltung oder Suchmaschinenoptimierung von Webseiten ist eine Relevanz von Rundfunksendungen nicht zu sehen. Trotzdem kann ich meine Tätigkeit nur noch ausüben, wenn ich bereit bin, das Medium Rundfunk finanziell zu unterstützen, ohne es zu nutzen.

Als Alternativen stehen mir zur Verfügung: Aufgabe der Selbständigkeit, Wechsel der beruflichen Tätigkeit oder Verlagerung ins Ausland. Diese Einschränkungen meiner freien Berufswahl sind derart gravierend, dass sie in keinster Weise durch die dienende Funktion des Rundfunks für die Meinungsfreiheit begründet werden können.

Wenn es möglich ist, aus der Kirche ohne größere berufliche Nachteile auszutreten, wenn man den Wehrdienst ohne größere berufliche Nachteile verweigern kann, dann darf die Möglichkeit des Austritts aus der Gemeinschaft der Rundfunkteilnehmer ohne größere berufliche Nachteile überhaupt keine Frage sein.

Sollten die Anstalten von den technisch einfachen Möglichkeiten, die das Internet für den Ausschluss von Nichtzahlern bietet, keinen Gebrauch machen wollen, dann müssen sie sich mit meiner Willenserklärung begnügen, die der Nutzungsweise der überwältigenden Mehrheit der Internetnutzer entspricht. Bei klassischen Rundfunkempfangsgeräten steht Ihnen letztlich auch nicht mehr zu als die einfache Erklärung eines Bürgers, keine Geräte bereitzuhalten.

d. Verhältnismäßigkeit der Eingriffe

Eingriffe in grundgesetzlich garantierte Freiheitsrechte sind per Gesetz möglich, aber sie haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu folgen. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist zunächst der Zweck einer Maßnahme zu definieren, dann ist zu fragen, ob sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Der Zweck der Einbeziehung von Computern mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht ist unklar. Einerseits wird in der offiziellen Begründung mit der „Konvergenz der Medien“ argumentiert, was den Gedanken nahe legt, dass Einnahmeausfälle durch Nutzung von Computer statt klassischer Rundfunkgeräte aufgefangen werden sollen. [Ergänzung3 vom 02.01.08]

Dies bestätigte auch der an der Entscheidung beteiligte niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff am 19.10.2004 gegenüber der Netzeitung: „Es war unvermeidlich, in Unternehmen, in denen es keinen Fernseher gibt, aber eine Vielzahl von Computern, diese Geräte der Rundfunk- und Fernsehgebühr zu unterwerfen. Sonst hätten wir dem massenhaften Bezug der Fernsehprogramme über den Monitor des Computers Tür und Tor geöffnet. Es hätte zu viele Missbrauchsmöglichkeiten gegeben.“

Andrerseits wird ebenfalls in der Begründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (S. 17) auf die mittelfristige Gleichstellung der Zweitgerätebefreiung zwischen dem privaten und nicht-privaten Sektor hingewiesen. Den Anreiz zum Tausch von Radios gegen Computer bietet ja gerade der neu formulierte §5 Absatz 3 RGebStV. Eine Maßnahme, die gerade das fördert, was sie angeblich zu verhindern trachtet, dürfte kaum ihren Zweck erfüllen.

Hinzu kommt, dass weder Einnahmeausfälle nachgewiesen werden können, noch sind sie zu erwarten, wenn man die Ausstattung mit Rundfunkempfangsgeräten in Deutschland sowie die schwache Rundfunknutzung im Internet nimmt.

Da der Gesetzgeber dies aus welchen Gründen auch immer ignoriert hat, folgt nun die erste Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Eine Maßnahme muss geeignet sein.

Die Geeignetheit ist äußerst fraglich, weil einerseits rundfunkempfangende Unternehmen entlastet, andererseits Personen, von denen laut Erhebung von ARD und ZDF(Onlinestudie 2007, Media Perspektiven 8/07, S. 372) knapp 80% ihre Geräte noch nie zum Rundfunkempfang genutzt haben, in den Kreis der Zahlenden eingereiht werden.

Dann kommt die zweite Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Eine Maßnahme muss erforderlich sein. Hier stellt sich die Frage, ob es nicht eine mildere Eingriffsmöglichkeit gäbe.

Da eine Vollversorgung mit Radiogeräten in Deutschland besteht, mit Ausnahme derer, die keinen Rundfunkempfang wollen, die Ausstrahlung ins Internet folglich eine redundante Zusatzleistung ist, spricht nichts dagegen, diese Leistung nur gegen Zahlungsnachweis abzugeben oder sich mit der Willenserklärung des Internetnutzers zufrieden zu geben, keinen Rundfunk empfangen zu wollen, was dem Nutzungsverhalten der breiten Mehrheit im Internet entspricht.

Und schließlich kommt noch die dritte Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Eine Maßnahme muss angemessen sein. Dazu ist ganz einfach zu sagen: Die Schwere der Eingriffe in grundgesetzlich garantierte Rechte, die jedem zustehen, stehen in überhaupt keinem Verhältnis zum verfehlten Zweck des Eingriffs.

 

3. Abschließende Stellungnahme

Hätte es zum Zeitpunkt der Beratungen über das Grundgesetz bereits so etwas wie ein weltumspannendes System von elektronischen Nachrichten und Kommunikationsmöglichkeiten gegeben, es stünde außer Frage, dass dieses System unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes gestellt worden wäre.

Ein System, das jedem Bürger ermöglicht, sich direkt weltweit Informationen zu beschaffen und Meinungen mit anderen auszutauschen, verbürgt Meinungsfreiheit in Reinkultur, die den besten Schutz vor totalitären Tendenzen bietet. Damit würde sich die Frage, ob die Nutzer eines solchen Systems einen Beitrag zum „Stimmungsmodulator“ Radio zu entrichten hätten, gar nicht stellen.

Die zum Zeitpunkt der Beratungen des Grundgesetzes vorhandenen „Veröffentlichungsmedien“ Presse und Rundfunk, die den besonderen Schutz im Sinne der Meinungsfreiheit erhielten, wurden bei der Weiterentwicklung des Grundgesetzes durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verschieden behandelt.

Für die Presse hat das Bundesverfassungsgericht trotz der kommerziellen Ausrichtung eine öffentlich-rechtliche Lösung aufgrund ihres Außenpluralismusses als nicht notwendig erachtet (BVerfGE 12, 205 – 260), während für den Rundfunk aufgrund seiner besonderen Strukturen eine binnenpluralistische Lösung durch öffentlich-rechtliche Anbieter gefördert wurde.

Es ist nicht zu sehen, wie eine öffentlich-rechtliche Lösung für das Internet bejaht werden könnte, wenn nicht nur die gesamte Weltpresse im Netz ist, sondern auch jede Interessenvertretung und jeder einzelne Bürger im Internet publizieren kann. Eine Rundfunkgebühr im Internet würde bedeuten, dass alle Netzteilnehmer zusammen keine ausreichende Gewähr für die Meinungsvielfalt böten. Dies wäre jedoch eine Misstrauenserklärung gegenüber der Meinungsfreiheit an sich.

Ich bestreite nicht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk das Recht hat, im Internet vertreten zu sein. Ich bestreite jedoch, dass ich dadurch als Nichtrundfunkteilnehmer per Gesetzesautomatismus zum Gebührenzahler werde.

Das Bundesverfassungsgericht hat vor der Verselbständigung des Eigeninteresses der öffentlich-rechtlichen Anstalten gewarnt (siehe 1e). Die Politik ist jedoch anscheinend nicht imstande Grenzen zu ziehen, zu groß ist die gegenseitige Abhängigkeit zwischen Politikern und Rundfunkanstalten, zu weit sind die Politiker von der Lebenswirklichkeit unter Nutzung moderner Medien entfernt. So bleibt es der Justiz vorbehalten, Tatsachen zu bewerten und die Beachtung des Grundgesetzes durchzusetzen.

Essen, 09.11.2007

Ergänzung1 vom 02.01.08

Tageszeitungen verlieren Leser ans Internet

Eine statistische Auswertung von Allensbach-Daten der Jahre 2001 bis 2006 zur Nutzung von Nachrichtenwebsites und Tageszeitungen hat ergeben, dass in den Altersgruppen, in denen die Tageszeitungen am stärksten an Intensivleserschaft verlieren, Nachrichtenwebsites am stärksten zulegen. Die Autoren Castulus Kolo und Robin Meyer-Lucht schließen deshalb, „dass zwischen den funktionsähnlichen Angeboten Abonnementstageszeitung und Nachrichtensite ein substitutes Verhältnis auf der Ebene der Nutzungsintensität besteht. Die beiden Angebote ergänzen sich nicht, sondern nehmen einander Zuwendungsressourcen.“ Dies bestätigt die in der Klagebegründung wiedergegebene Einschätzung zur Substitution von Tageszeitungen durch das Internet.

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Quelle: Zeitschrift Medien & Kommunikationswissenschaft (Zitat: S. 528)

Ergänzung2 vom 02.01.08

GEZ schätzt 100.000 erfasste Computer bis Jahresende, davon ein Viertel privat genutzt

Die Bundesregierung hat auf Anfrage des Abgeordneten Hans-Joachim Otto mitgeteilt, dass die GEZ bis Ende November vier Millionen Euro Einnahmen aus der Gebühr für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ erzielt hat, davon eine Million aus privater Nutzung.

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GEZ kündigt an, keine Maßnahmen gegen die Erfassungslücke im gewerblichen Bereich unternehmen zu wollen

Damit bestätigen sich die angegebenen Zahlen zur Erfassung von Selbständigen mit Computern. Die Ankündigung der GEZ, nichts zu unternehmen, obwohl ihr bekannt ist, dass mehr als 2 Millionen Unternehmen nicht gemeldet sind, wurde umgesetzt.

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Quellen: Tageszeitung Die Welt und Wirtschaftswoche

Ergänzung3 vom 02.01.08

Zur Sicherung der finanziellen Ausstattung der Rundfunkanstalten

Ergänzend führe ich die Meldung des Hessischen Rundfunks vom 14.12.07 an, der in der Gebührenperiode 2005 bis 2008 29 Millionen Euro Eigenkapital aufgebaut hat. Wenn ein einzelner Sender mehr einsparen kann als Einnahmen aus der Gebühr für Computer erzielt werden, dann führt das die Notwendigkeit der Gebühr zur Sicherung der Finanzkraft der Sender zusätzlich zu den anderen genannten Fakten ad absurdum.

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Quelle: Hessischer Rundfunk

Ergänzungsschreiben vom 10.08.08

Nach acht Minaten Funkstille meldete sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit dem Vorschlag, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und verwies auf das Urteil in Koblenz. Ich stimmte einem schriftlichen Verfahren zu und ergänzte meine Klageschrift folgendermaßen:

Grundlage der Entscheidung des Koblenzer Verwaltungsgerichts war, dass der Rundfunkempfang nicht typisch für einen mit dem Internet verbundenen PC ist (1 K 496/08.KO, Urteil S. 12). Dies wird durch die Anfang August erschienene ARD-/ZDF-Online-Studie 2008 gestützt (Media Perspektiven Ausgabe 07/08 S. 330ff).

Laut Studie greifen nur noch 10% der Onlinenutzer über 14 Jahre mindestens einmal wöchentlich auf Radio-Livestreams im Internet zu, im Vorjahr waren es noch 11% (S. 336). Mehr als drei Viertel aller Nutzer bleiben dem „Rundfunk“ via Internet ganz fern (S. 339).

Die bereits in meiner Klageschrift (S. 8) ausgearbeitete These, dass auch in Zukunft nicht mit Steigerungen zu rechnen ist, wird durch den erneut wachsenden Anteil der Nutzer mit Breitbandverbindung gestützt. Dieser stieg nochmals um elf Prozentpunkte auf 70% (S. 338). Somit blieb der Nutzungsanteil beim Internetradio seit 2006 in etwa konstant, während der Breitbandanteil von 48% auf 70% hochschoss.

In seiner Ablehnung der Verfassungsbeschwerde zur PC-Gebühr (1 BvR 829/06) weist das Bundesverfassungsgericht auf die Ungeklärtheit des Begriffs „Neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ hin. Unter anderem gibt das Gericht als Literaturhinweis einen Artikel an vom Direktor des Leipziger Instituts für Rundfunkrecht, Prof. Christoph Degenhardt, der sich in „Rundfunkrecht in der Entwicklung“ (Kommunikation & Recht 1/2007, S. 6) zum Typisierungsproblem äußert:

„Die Gebührenpflicht ist ein der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürftiger Eingriff. Sie bereits mit dem Bereithalten eines Rundfunkgeräts zum Empfang eingreifen zu lassen, mag in typisierender Betrachtungsweise gerechtfertigt sein. Diese Rechtfertigung ist fraglich dann, wenn für relevante Nutzergruppen auch in typisierender Bewertung nicht von rundfunkmäßiger Nutzung ausgegangen werden kann.

Herkömmliche Rundfunkgeräte sind nach ihrer Zweckbestimmung typischerweise allein darauf ausgelegt, Rundfunk – Hörfunksendungen oder Fernsehprogramme – zu empfangen. Die wenige atypischen Sonderfälle, in denen sie nicht mit dieser Zwecksetzung zur Verwendung kommen, durfte der Gesetzgeber vernachlässigen: man spricht hier von gesetzgeberischer Typisierung. Eine Grenze ist aber dort erreicht, wo es sich nicht mehr nur um atypische Sonderfälle handelt, die Ausnahme zur Regel wird. Dies ist der Fall bei der Gebührenpflicht für die sog. neuartigen Geräte. Denn diese Geräte werden eben nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern anderweitig genutzt. Hier scheint mir die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Gebührenpflicht nicht mehr gegeben, erschiene es aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest geboten, wenn überhaupt nur solche Geräte einzubeziehen, die nach der Lebenserfahrung tatsächlich in nennenswertem Umfang rundfunkrechtlich relevant genutzt werden ...“

Inzwischen gibt es leider ein Urteil aus Ansbach zur PC-Gebühr (AN 5 K 08.00348), das solche Überlegungen ignoriert und schlicht feststellt, dass ein PC laut Gesetz ein Rundfunkempfangsgerät ist.

„Fragen der unterschiedlichen Empfangsqualität, die Einschätzung und Nutzung eines Rechners als Textmedium oder Multimediagerät und auch die Spekulation darüber, ob die „althergebrachten“ Rundfunkempfangsgeräte in ihrer Bedeutung abnehmen werden oder nicht, haben in diesem Zusammenhang und insbesondere für die hier zu entscheidende Frage, ob es sich bei dem internetfähigen PC des Klägers um ein Rundfunkempfangsgerät handelt, keine Bedeutung.“ (Urteil S. 9)

Damit orientierte sich das Gericht nur an den vom Gesetzgeber verlautbarten Intentionen (die widersprüchlich sind, siehe meine Klageschrift S. 6), ohne sie einem Realitätstest zu unterziehen. Auch zur beruflichen Zukunft des Klägers, der von Beruf Anwalt ist, und seinen bereits privat praktizierten Verzicht auf Rundfunk nur noch durch den Verzicht auf seinen Arbeits-PC kundtun könnte, verlor das Gericht kein Wort.

Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Braunschweig (4 A 149/07), das den Fall einer Zweitgerätebefreiung für einen beruflich genutzten PC zu entscheiden hatte und darauf hinwies, dass die Rundfunkgebührenpflicht des PCs allein schon wegen des Verstoßes gegen Art. 12 Grundgesetz hinfällig sein könnte (Urteil S. 4).

Und schließlich ist auch noch mal auf die Bedeutung von Art. 5 Grundgesetz hinzuweisen. Das Koblenzer Verwaltungsgericht sieht in der PC-Gebühr eine staatliche Zugangshürde, die das Recht auf Informationsfreiheit einschränkt. Das Gericht schreibt:

„Insbesondere erscheint es nicht gerechtfertigt, den Zugang zu den weltweit abrufbaren Informationen des Internets von der Entrichtung einer besonderen Gebühr abhängig zu machen, die ausschließlich der Finanzierung Dritter, vor allem der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, dient, die aufgrund eigener, wenn auch durch den Gesetzgeber legitimierter Entscheidung Teil dieser Informationsquelle wurden, für deren Existenz jedoch völlig unerheblich sind und als Teil dieses Systems eine marginale Rolle spielen.“ (Urteil S. 15)

Dieses harsche Urteil über die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet wird durch die Anstalten selbst und das Bundesverfassungsgericht gestützt. So bezifferte der Intendant des Hessischen Rundfunks, Helmut Reitze, den Nutzungsanteil des öffentlich-rechtlichen Internetangebots als im „niedrigen einstelligen Prozentbereich“ liegend (Interview mit Hessische/Niedersächsische Allgemeine vom 07.06.2008).

ZDF-Intendant Schächter gab gegenüber der Netzeitung einen „ Marktanteil von 0,7 Prozent unter rund 550 informationsorientierten Internet-Angeboten“ an (www.netzeitung.de/medien/1021577.html).

Das Bundesverfassungsgericht hält in seiner Entscheidung über Online-Durchsuchungen den Rundfunk als eine Nutzungsmöglichkeit des Internets für nicht erwähnenswert:

„Insbesondere das Internet als komplexer Verbund von Rechnernetzen öffnet dem Nutzer eines angeschlossenen Rechners nicht nur den Zugriff auf eine praktisch unübersehbare Fülle von Informationen, die von anderen Netzrechnern zum Abruf bereitgehalten werden. Es stellt ihm daneben zahlreiche neuartige Kommunikationsdienste zur Verfügung, mit deren Hilfe er aktiv soziale Verbindungen aufbauen und pflegen kann. Zudem führen technische Konvergenzeffekte dazu, dass auch herkömmliche Formen der Fernkommunikation in weitem Umfang auf das Internet verlagert werden können (vgl. etwa zur Sprachtelefonie Katko, CR 2005, S. 189).“ (BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008, Absatz-Nr. 176)

Der Gebührenanspruch beruht daher allein auf der Verwendung einer bestimmten für das Netz unwichtigen Technik, nicht auf der Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Sender für die Meinungsfreiheit im Internet.

Stellungnahme vom 04.09.08

Der beklagte WDR hat in seinem Schreiben vom 14.08.2008 zwei Urteile angeführt, die angeblich seine Position stützen. Meine Stellungnahme dazu ist:

Das Greifswalder Urteil (2 A 2028/07) beschäftigt sich in erster Linie mit der Auslegung des §5 Abs. 3 RGebStV, den eine klagende Kirchengemeinde als Entlastungsgrund aufführt, weil der zur Gemeinde gehörende Pfarrer bereits selbst für privat angemeldete Geräte auf dem gleichen Grundstück zahlt. Das Gericht weist zu Recht die Untauglichkeit dieser Argumentation nach.

Da der Kläger keinerlei grundsätzliche Bedenken gegen die Gebühr auf ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ vorbringt, diskutiert das Gericht in seiner Urteilsbegründung auch nicht die Gebühr an sich. Ob dies ein ernsthaftes Versäumnis des Gerichtes ist oder einfach nur der Prozessökonomie geschuldet, kann ich nicht beurteilen.

Für den WDR scheint jedoch die Nichtbehandlung der für das hiesige Verfahren entscheidenden Fragen kein Versäumnis, sondern ein Akt der Zustimmung zu seiner Position zu sein.

Dies ist um so erstaunlicher als die in Gebührenfragen ausführende Verwaltungseinheit der öffentlich-rechtlichen Sender – die GEZ – ausdrücklich betont, Urteile in Rundfunkgebührenfragen seien immer nur Einzelfallentscheidungen und nur für das jeweilige Bundesland gültig (siehe beigefügtes Schreiben, das mir von einem Dritten übermittelt wurde).

Vollends aus dem Rahmen fällt der Beschluss des VG Berlin (VG 27 A 119.08), auf den sich der WDR ebenfalls beruft. Das Gericht hat im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung zweier Rundfunkgebührenbescheide abgelehnt.

Ebenfalls abgelehnt hat das Gericht eine grundgesetzliche Diskussion der Rundfunkgebühr auf internetfähige Computer. Es schreibt in seinem Beschluss (S. 3f):

„Mit ihren Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für gewerbsmäßig bereitgehaltene internetfähige Rechner, die gerade nicht zum Empfang von Rundfunksendungen genutzt werden, kann die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht durchgreifen. Das Gericht hat hinsichtlich der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung des RGebStV über die Gebührenpflicht "neuartiger Rundfunkempfangsgeräte" keine Verwerfungskompetenz (vgl. Art. 100 Satz 1 GG). Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kommt zudem regelmäßig keine Vorlage an ein Verfassungsgericht in Betracht. Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen, ist demzufolge im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu entscheiden.“

Damit erübrigt sich jede weitere Betrachtung des Urteils.

Stellungnahme vom 30.06.09

Das OVG Koblenz (Az. 7 A 10959/08.OVG), der VGH München (Az. 7 B 08.2922) sowie das OVG Münster (8 A 2690/08) haben im März bzw. Mai diesen Jahres Urteile gefällt, die zu Lasten der Kläger gegen die PC-Gebühr gingen. Da ich annehme, dass das Gericht diese Urteile bei seiner Urteilsfindung berücksichtigen wird, eine kurze Stellungnahme dazu:

Knackpunkt der Verfahren, die sowohl nicht-private als auch private PC betrafen, war die Einschätzung der Gerichte, dass ein PC-Besitzer Rundfunkteilnehmer ist. Sie stützten sich dabei auf die althergebrachte Auslegung des §1 Abs. 2 RGebStV, wonach die tatsächliche Nutzung des Rundfunkempfangsgerätes ignoriert werden kann und nur die Möglichkeit des Empfangs „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ maßgebend ist.

Die Gerichte vernachlässigten dabei die Entstehungsgeschichte der Rundfunkgebührenstaatsverträge, wie sie etwa bei André Fiebig, Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz: Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC und Rechtsnatur der Rundfunkgebühr, Duncker & Humblot, Berlin 2008, S. 70ff dargestellt ist. Demnach war die als sicher anzunehmende regelmäßige Nutzung von Radios und TV-Geräten Voraussetzung dafür, dass die Rundfunkteilnehmerschaft durch §1 Abs. 2 Satz 2 auf eine rein technische Betrachtung reduziert werden konnte. Diese Voraussetzung entfällt bei den so genannten neuartigen Rundfunkempfangs-geräten.

Trotz aller schönen Zahlen, die Rundfunkanstalten Gerichten zur Multimedianutzung im Netz präsentiert haben, reichen diese nicht im Entferntesten an die Bedingung des Bundesverwaltungsgerichts heran, wonach ungleich zu behandelnde Sachverhalte typisiert werden können, wenn maximal zehn Prozent vom Normverhalten abweichen (BVerwGE 68, 36(41)). Ein PC wird in der Regel nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten, wie in §1 Abs. 2 Satz 1 gefordert.

Auch ist die Gesetzesauslegung der zweiten Instanz technisch längst überholt. Wenn ein PC nach §1 Abs. 1 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät ist, die tatsächliche Nichtnutzung als Empfangsgerät unbeachtet bleiben kann, ist er gemäß §1 Abs. 2 Satz 2 als herkömmliches TV-Gerät einzustufen, weil er „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ durch das Einstecken eines USB-Sticks nebst evt. Softwareinstallation als TV-Gerät genutzt werden kann.

Ich verweise hierfür auf die beiden Artikel aus der Tageszeitung Die Welt und dem IT-News-Dienst Golem. Gerade die Besprechung in einer Tageszeitung weist darauf hin, dass USB-TV-Sticks ein Massenprodukt sind, also auch hier eine Wahrscheinlichkeit der Nutzung vorliegt, wie sie von den Oberverwaltungsgerichten für die Webradionutzung von PCs als ausreichend erachtet wird.

Im Übrigen entspricht diese Interpretation der Rechtsauffassung der Rundfunkanstalten, wonach bereits ein PC ohne Internetanschluss gebührenpflichtig ist, da das Anschließen eines Modems keinen „besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ darstellt. Dies kann schwerlich für die Möglichkeit, einen USB-Stick anzuschließen, anders sein.

Die Anstalten verzichten mit der Einstufung eines PCs als neuartigem Rundfunkempfangsgerät auf Millioneneinahmen, die ihnen bei konsequenter Durchsetzung des von ihnen vertretenen Prinzips der Nichtbeachtung von individuellen Nutzungsentscheidungen bei der Rundfunkteilnehmerschaft zustünden. PCs wären dann als herkömmliche TV-Geräte zu behandeln, für die im nicht-privaten Bereich keine Zweitgerätebefreiung gilt. Damit wären auch große Unternehmen von der Gebührenpflicht von PCs betroffen und nicht wie bisher zumeist Freiberufler, Kleinbetriebe und Privatpersonen.

Der Verzicht auf die Durchsetzung eines bisher heiligen und einnahmeträchtigen Prinzips zeigt, dass die Anstalten selbst die althergebrachte Auslegung des §1 Abs. 2 RGebStV bei PCs für unzumutbar halten, wenn man nicht eine Gesetzesauslegung nach Lobbymacht unterstellen will, die von Willkür nicht mehr zu unterscheiden ist.

Daher muss die Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung, die §1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nach der historischen Herleitung zugrunde liegt, auch für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs übers Internet gelten, was von vielen Gerichten der ersten Instanz ja auch so entschieden wurde.