Diese Widerspruchsbegründung wurde mir von Manfred Schneider, Aldingen, zur Verfügung gestellt. Der Widerspruch ging am 30.12.07 an die GEZ. Er bezieht sich auf den Fall eines Gewerbetreibenden, der zur PC-Gebühr herangezogen wurde.
Die Begründung konzentriert sich auf die in Art. 5 Grundgesetz geschützte Informationsfreiheit. Zwar ist dies auch in meinem Widerspruch enthalten, aber hier ist das wesentlichste Argument für den Widerspruch komprimiert dargestellt.
Da die Rundfunkanstalten bei der Ablehnung meines Widerspruchs und davon abgeleiteter Varianten bisher bis auf eine Ausnahme kaum auf Einzelheiten eingegangen sind, dürfte diese Form des Kurz-Widerspruch völlig ausreichend sein, um einen zur Klage berechtigenden Bescheid zu erhalten. Dann freilich sollten alle Register gezogen werden.
Teilnehmer-Nr.: ...
Sehr geehrte Damen und Herren.
Wir halten Ihren Gebührenbescheid vom 01.12.2007 für rechtswidrig. Durch unsere Vereinnahmung als Rundfunkteilnehmer wegen eines für nichtrundfunkliche Betriebszwecke bereitgehaltenen PCs sehen wir unsere durch Art. 5 Abs.1 S.1 GG geschützte Informationsfreiheit verletzt.
Die Informationsfreiheit schützt u.a. das Recht unter verschiedenen Informationsquellen und Medien nach eigenem Ermessen auszuwählen. Diese Wahlfreiheit beinhaltet auch das Grundrecht, sich bestimmten Informationsquellen bzw. Medien bewusst zu verschließen (negative Informationsfreiheit).
Unter den Bedingungen herkömmlicher Verbreitung von Rundfunksendungen (terrestrisch, Satellit, Kabel) war es uns bislang möglich, uns des Mediums Rundfunk insgesamt und ohne unternehmerische Nachteile erleiden zu müssen dadurch zu enthalten, dass wir kein Rundfunkgerät bereithielten. Infolge der Ausdehnung des Rundfunkgerätebegriffes auf PCs müssten wir, um unseren Beschluss dem Medium Rundfunk zu entsagen analog unter Beweis zu stellen, nunmehr unseren PC preisgeben.
Die Folgen wären zum einen, dass wir unserer Verpflichtung Umsatzsteuervoranmeldungen und Sozialversicherungsmeldungen in rechtlich vorgeschriebener Form abzugeben nicht mehr nachkommen könnten. Die empfindlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Sanktionen, die aus der Nichtabgabe vorgenannter Meldungen erwachsen, dürften Ihnen bekannt sein.
Des weiteren wären wir in wirtschaftlich erheblichem Umfang von Informationen abgeschnitten, die uns von unseren Lieferanten nur noch in Form von E-Mails zur Verfügung gestellt werden. Unsere Hausbank, um ein weiteres Beispiel zu nennen, ist ein internetbasiertes Geldinstitut mit dem wir ausschließlich online verkehren.
Als anachronistische Binnenfolge eines PC-Verzichts wäre noch die Umstellung unserer Buchhaltung auf eine handschriftliche anzuführen. Es ist evident, dass die Ausdehnung des Rundfunkgerätebegriffs auf PCs für einen Gewerbetreibenden, der weder Rundfunk empfangen noch Rundfunkteilnehmer sein will, dilemmatische Konsequenzen zeitigt, weil er das Betriebsmittel PC für nichtrundfunkliche Zwecke aus steuerrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gründen bereitzuhalten gezwungen ist.
Die Ausübung unseres Grundrechts, auf Rundfunk insgesamt und in gebührenrechtlich einwandfreier Weise zu verzichten, von Seiten der Rundfunkanstalten von Anforderungen abhängig machen zu wollen, die für uns letztlich nichts anderes bedeuten als gegen unsere anderweitigen rechts- und betriebswirtschaftlichen Pflichten verstoßen zu müssen, trüge offenkundig antinomische Züge - denen im Hinblick auf zu nichtrundfunklichen Zwecken bereitgehaltenen PCs vorzubeugen beispielsweise Sache einer dahingehend verfassungskonformen Auslegung des Gerätebegriffes sein könnte; verbunden etwa mit dem Erfordernis für via PC rundfunkempfangende Nutzer, ihre Teilnehmernummer einzugeben.
Wir halten es darüber hinaus für möglich, dass Ihr Gebührenbescheid in über den Auffangtatbestand des Art. 2 Abs. 1GG hinausgehender Weise auch den Art. 12 und womöglich den Art. 14 GG verletzt.
Mit freundlichen Grüßen