Widerspruch

Der folgende Widerspruch vom 21.06.2007 gegen einen Gebührenbescheid des WDR bezieht sich auf den Fall, dass jemand keinerlei Rundfunkgeräte hat und nun durch den beruflich nicht verzichtbaren PC gebührenpflichtig wird. (Zum Widerspruch bei Bereithaltung von privaten Rundfunkempfangsgeräten, aber gewerblich genutztem PC siehe RFGZ)

Wer den hier dokumentierten Widerspruch als Anregung benutzen will, muss sich im Klaren darüber sein, dass andere persönliche Verhältnisse andere Argumente erfordern können. So habe ich z.B. die vom Finanzamt vorgeschriebene Online-Umsatzsteueranmeldung, die ein lautsprecherloses Bildschirmradio erfordert, nicht unterbringen können, weil ich nicht am Umsatzsteuerverfahren teilnehme. Auch der Besitz eines Autos ohne Radio könnte ein Argument abgeben. Wer privat betroffen ist, kann die beruflichen Argumente nicht verwenden usw.

Es empfiehlt sich also, den Text gründlich zu lesen und sich einen eigenen Widerspruch entsprechend der individuellen Situation zu bauen. Weitere Argumente und Quellen gibt es auf den anderen Seiten dieser Website.

Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 01.06.2007

Meine Teilnehmer-Nr.: ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lege hiermit Widerspruch gegen oben genannten Gebührenbescheid ein und fordere von Ihnen sämtliche seit dem 1.1.2007 geleisteten Zahlungen zurück, inklusive der so genannten Säumnisgebühr. Diese entstand aufgrund Ihrer Weigerung, einen Gebührenbescheid auszustellen, der es mir ermöglicht hätte, Widerspruch einzulegen.

Ich lebe seit Mitte 1996 in einem Haushalt ohne TV-Gerät, seit Oktober 2004 ohne Radio. Seit Ende 1996 habe ich einen PC mit Internetzugang, den ich zu Informations- und Kommunikationszwecken sowie für Online-Banking und -Einkäufe nutze und als Möglichkeit selbst Texte zu publizieren. Seit Ende 2004 ist der PC außerdem mein tägliches Arbeitsgerät als selbständiger Webdesigner.

Da ich seit langer Zeit ohne Rundfunk auskomme, bin ich an einer Nutzung als Radio- und TV-Gerät nicht interessiert, weder privat noch beruflich. Gleichwohl soll ich für diesen PC seit dem 1.1.2007 Rundfunkgebühren zahlen. Eine Wahlmöglichkeit ist nicht mehr gegeben, es sei denn man betrachtet Auswandern oder die Vernichtung der beruflichen Existenz als Alternativen.

Im Folgenden werde ich darlegen, dass die Gebühr für die ausschließliche Empfangsmöglichkeit von Rundfunksendungen über das Internet keine verfassungsrechtliche Grundlage hat. Sie verletzt das grundgesetzliche Gleichheitsgebot und greift unverhältnismäßig in meine Handlungs-, Berufswahl- und Meinungsfreiheit ein.

 

Begründung

1. Die Rundfunkgebühr auf PCs hat keine verfassungsrechtliche Grundlage
a. Begründung der Rundfunkgebühr
b. Anwendung auf Livestreams im Internet
b1. Technik
b2. Inhalt
b3. Art der Kommunikation
c. „Flucht aus der Rundfunkgebühr“
d. Schlussfolgerung
2. Die Rundfunkgebühr auf PCs greift in grundgesetzlich garantierte Rechte ein
a. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
b. Eingriff in die Handlungs- und Informationsfreiheit
c. Eingriff in die Berufswahlfreiheit
d. Verhältnismäßigkeit der Eingriffe
3. Abschließende Stellungnahme

1. Die Rundfunkgebühr auf PCs hat keine verfassungsrechtliche Grundlage

Die Rundfunkgebührenpflicht für meinen PC soll sich aus §1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) ergeben. Demnach gilt:

„Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.“
(§1 Abs. 1 RGebStV)

Das Kriterium der „nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen“ ist nur durch den Empfang von Livestreams aus dem Internet erfüllt. Lediglich diese könnten eine Gebührenpflicht begründen. Allerdings erfüllen Internet-Livestreams nicht die vom Bundesverfassungsgericht erarbeitete Grundlage für die Rundfunkgebühr.

a. Begründung der Rundfunkgebühr

Das Bundesverfassungsgericht hat Radio und Fernsehen eine Sonderrolle unter den Medien zugestanden, die auf deren „Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft“ (BVerfGE 90, 60 - 87) beruht. Aus dieser Sonderrolle ergab sich zunächst die Abwehr staatlicher Einflusswünsche durch die Einrichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten. Mit Zulassen privater Rundfunkveranstalter kam die Verhinderung von Meinungsmacht durch auf Gewinn ausgerichtete Unternehmen hinzu (BVerfGE 73, 118 - 172).

Die Rundfunkgebühr ist eine Geldleistung, die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in die Lage versetzen soll, ihre Funktion im dualen System zu erfüllen, um so die Rundfunkfreiheit zu gewährleisten, die eine dienende Funktion für die Meinungsfreiheit hat. (BVerfGE - 87, 181 - 197)

Die Funktion der öffentlich-rechtlichen Anstalten wird vom Bundesverfassungsgericht durch den Begriff Grundversorgung umschrieben. Demnach ist technisch zu gewährleisten, dass Rundfunk in ganz Deutschland zu empfangen ist. Inhaltlich muss sichergestellt sein, dass das Programmangebot „den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht“ (BVerfGE - 90, 60 - 89).

Gegenständliche Vielfalt meint sowohl meinungsbildende Programme, als auch unterhaltende und insbesondere kulturelle (BVerfGE 74, 297 - 322). Meinungsmäßige Vielfalt soll sich dem Ziel einer „gleichgewichtigen Vielfalt“ der bestehenden Meinungsrichtungen nähern (73, 118 - 155).

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht den Sendern eingeräumt hat, „neue Übertragungsformen“ zu nutzen und so ihre technische Entwicklung garantierte. (BVerfGE - 83, 238 - 298)

b. Anwendung auf Livestreams im Internet

Der „Rundfunkvertriebsweg“ Internet unterscheidet sich fundamental von den anderen Vertriebswegen Terrestik, Satellit oder Kabel. Er unterscheidet sich technisch, inhaltlich und in der Art der Kommunikation.

b1. Technik

Technisch gesehen ist das Livestreaming von Rundfunkprogrammen kein Rundfunk, sondern eine 1:1-Telekommunikationsverbindung über ein weltweites Computernetzwerk. Während beim klassischen Rundfunk ein Sendesignal von beliebig vielen Empfängern „angezapft“ werden kann, hängt die Empfangsmöglichkeit beim Livestreaming von den Leitungskapazitäten bei Sendern, den vermittelnden Providern und den Empfängern ab.

Rundfunktechnisch ist dies ist ein Rückschritt, der sich beispielsweise in einem Zeitversatz von etwa 30 Sekunden gegenüber der Sendung auf anderen Vertriebswegen und einer äußerst minderwertigen Qualität im TV-Bereich bemerkbar macht.

Letztlich kann nicht jedem Rundfunkteilnehmer ein Zugang zur gewünschten Sendung garantiert werden. Dies hat nicht nur technische Gründe, auch die Kosten steigen durch die 1:1-Verbindung mit jedem Teilnehmer, wie der Bayerische Rundfunk ausführt, um die reduzierte Tonqualität seiner Sendungen im Internet zu erklären.

Vorteile des „Telekommunikationsrundfunks“ sind die weltweite Verbreitungsmöglichkeit und der einfache Ausschluss von Nutzern. Letzterer ist im TV-Bereich auch notwendig, da die weltweiten Verbreitungsrechte via Internet für alle Fremdproduktionen der Programme nicht bezahlbar wären.

Technisch nicht notwendig ist hingegen die Verbreitung von Rundfunkprogrammen via Internet innerhalb Deutschlands. Laut statistischem Bundesamt verfügten bei der letzten Verbrauchsstichprobe im Jahr 2003 37,9 Mio. Haushalte über 55,2 Mio. TV-Geräte, 59,2 Mio. Radios und 32,4 Mio. Hifi-Anlagen.

Das Livestreaming als redundante und qualitativ minderwertige Übertragungstechnik ist also kein Beitrag zur technischen Grundversorgung. Zwar ist den Rundfunkanstalten erlaubt, neue Techniken auszuprobieren, doch das zieht keinen Gebührenautomatismus für unfreiwillige potentielle Empfänger nach sich, zumal die Ausschlussmöglichkeit von Nichtzahlern in der verwendeten Technik enthalten ist. Die Entwicklungsgarantie ist funktionsgebunden, sie dient nicht dem Ausweitungsinteresse der öffentlich-rechtlichen Anstalten in andere Medien. (BVerfGE 83, 238 – 298; BVerfGE 87, 181 - 202)

b2. Inhalt

Rundfunkprogramme, die über das Internet angeboten werden, stehen in Konkurrenz zu einem weltweiten, in seiner Themen- und Meinungsvielfalt unübertroffenen Angebot an Text- und Bildinformationen.

Nicht nur sind sämtliche Printmedien im Netz vertreten, dazu kommen journalistische Angebote, die nur per Web verbreitet werden plus Angebote von Privatpersonen, die sich aus Interesse oder beruflich bedingt auf Themen spezialisiert haben, sowie Informationsangebote von Parteien, Verbänden, Vereinen, Universitäten, Bund, Länder und Kommunen.

Somit verbreiten die öffentlich-rechtlichen Sender ihre Programme über ein Medium, das keinerlei Kennzeichen eines dualen Systems trägt, für das das Bundesverfassungsgericht die Rundfunkgebühr als verfassungsgemäß bezeichnet hat (BVerfGE 90, 60 - 89). Vielmehr dringen sie in ein Medium ein, das eher den Printmedien gleicht als dem Rundfunk.

Zu dieser Einschätzung kommt auch die ARD/ZDF-Onlinestudie: „...das Internet ist mit seiner individualisierten Möglichkeit, beliebige Informationen abzurufen, der Funktion der tagesaktuellen Printmedien sehr ähnlich.“ (ARD/ZDF-Onlinestudie 2004, in media perspektiven 8/2004, S. 363)

Die Konkurrenz zu den Online-Angebote von Verlagen wird bewusst gesucht, wie ein Interview mit ZDF-Chefredakteur Brender zeigt, der als größten Konkurrenten im Netz nicht die Privatsender, sondern Spiegel online benannte. Allerdings ist es nicht Aufgabe der Anstalten einen Verdrängungswettbewerb mit den Printmedien aufzunehmen.

Denn tatsächlich sind es die Printmedien, die unter dem Aufschwung des Internets leiden. Dies geht aus den Auflage-Statistiken des IVW hervor. Auf der anderen Seite steigen die Nutzungszeiten für Radio und Fernsehen (Massenkommunikation 2005, in: Media Perspektiven 4/06 S. 222ff). Das heißt zwischen Rundfunk und Internet besteht eine komplementäre Beziehung, zwischen Presse und Internet findet jedoch ein Verdrängungswettbewerb statt.

Mit der Rundfunkgebühr für die Empfangsmöglichkeit via Internet wird ein Medium einem anderen Medium vorgezogen, obwohl beide den Schutz des Grundgesetzes genießen und nur der Printbereich tatsächlich wirtschaftlich vom Internet betroffen ist. Dies schädigt die Meinungsfreiheit in Deutschland. Aufgabe der Sender und Grundlage für die Rundfunkgebühr ist es aber, der Meinungsfreiheit zu dienen.

b3. Art der Kommunikation

Die wichtigsten Unterschiede in der Kommunikation zwischen Rundfunk und Internet sind:

Das Internet ist ein „Pull“-Medium, der Nutzer sucht gezielt Informationen und ruft sie auf. Der Rundfunk ist ein „Push“-Medium. Dem Konsumenten werden Inhalte „aufgedrängt“. Das typische Zappen kommt einer Flucht vor unerwünschten Sendungen gleich.

Das Internet ermöglicht die direkte Kommunikation sowohl der Nutzer untereinander per E-Mail oder in Foren als auch mit den Anbietern selbst. Die Hürden für eine Publikation sind so gering, dass jeder Teilnehmer selbst zum Anbieter von Informationen werden kann. Die Einseitigkeit der Kommunikationsrichtung vom Sender zum Empfänger und die hohen Markteintrittschranken, die typisch für den Rundfunk sind, spielen im Internet keine Rolle.

Dies hat für die Meinungsfreiheit eine befreiende Wirkung. Der Nutzer ist nicht mehr auf die wohlmeinende Vermittlung von Inhalten angewiesen, er kann sich direkt und zeitpunktunabhängig an die Informationsquellen und Meinungsträger selbst wenden. Er kann mittels Suchmaschinen schnell Vergleiche der Informationsqualität anstellen, alternative Meinungen zu einem Thema einholen. Dies mag gegenüber dem mundgerechten Servieren von einzelnen Themen im Rundfunk unbequemer sein, aber mehr Freiheit sollte nicht mit mehr Bequemlichkeit verwechselt werden.

Rundfunksendungen im Internet sind hingegen einerseits ein Fremdkörper, da nicht mit Suchmaschinen durchsuchbar und die Informationen an bestimmte Zeiten gebunden, andererseits geht durch die Einbettung in ein Textmedium, das zu Rundfunkbeiträgen alternative Informationsquellen, Meinungen und deren Austausch anbietet, die manipulative Gefahr verloren. Dass das Internet in erster Linie Textmedium ist, zeigt die ARD/ZDF-Onlinestudie 2006 (Media Perspektiven 8/06 S. 406). Acht von zehn der meistgenutzen Anwendungsmöglichkeiten im Netz sind textbasiert.

Zudem ist das Massenpotential auch nach mehr als 10 Jahren Rundfunk im Internet sehr begrenzt - aktuell hören 11% der Onlinenutzer zumindest einmal wöchentlich Livestreams übers Internet, 2% sind es bei TV-Livestreams. (ARD/ZDF-Onlinestudie 2007)

Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Mediennutzungsforschung von ARD und ZDF das Radio nur noch als Stimmungsmodulator oder „Mood Manager“ einstuft:

>> Radio ist Tagesbegleiter, Stimmungsmodulator und wird von den meisten Radiohörern nicht zum Abruf aktueller Informationen genutzt. <<
(ARD/ZDF-Online-Studie 2006, in: media perspektiven 8/2006, S. 413)

>> Sichtbar wird in diesem Vergleich und vor dem Hintergrund der Tagesablaufkurven das Bild des Fernsehens als multifunktionales Allroundmedium mit Schwerpunkt am Abend sowie des Hörfunks als Tagesbegleiter mit der besonderen Eignung als Stimmungsmanager („sich nicht allein fühlen“, „Alltag vergessen“). <<
(Massenkommunikation 2005, in: Media perspektiven 9/2005, S. 422ff)

>> Das Fernsehen mit seinem breiten Angebotsspektrum erfüllt Informations- wie auch Unterhaltungsfunktionen, die Tageszeitung bleibt Informationsmedium, das Radio Tagesbegleiter und „Stimmungsmodulator“. Das Internet ist vor allem Informationsmedium. <<
(Pressemeldung von HR und ZDF zur Studie Massenkommunikation 2005)

Die Sondersituation, die das Bundesverfassungsgericht für den Rundfunk festgestellt hat, besteht nicht für die Übertragung von Sendungen in das Medium Internet. Dazu sind die alternativen Angeboten zu zahlreich und zu leicht zugänglich. Die angeführten Erkenntnisse der ARD/ZDF-Medienforschung lassen bezweifeln, ob das Radio überhaupt noch die Wichtigkeit für die Meinungsfreiheit hat, die im einst zugeschrieben wurde. Es entsteht der Eindruck, es soll ein Unterhaltungsmedium innerhalb eines Informationsmediums durch staatlich festgesetzte Gebühren gefördert werden.

c. „Flucht aus der Rundfunkgebühr“

Die Begründung für die Pflicht zur Einbeziehung von Geräten, die Rundfunksendungen über das Internet abrufen können, ist seit den ersten Vorstößen in diese Richtung seitens der öffentlich-rechtlichen Sender im Jahr 1997 immer die gleiche: Man wolle Gebührenausfällen zuvorkommen (Udo Reiter 1997, in: Anna Jasmin Gharsi-Krag, Die Gebührenpflichtigkeit von PC- und Handy-Rundfunk) oder es wird die Gefahr einer „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ heraufbeschworen (Dr. Hermann Eicher, Rundfunkgebührenpflicht und Konvergenz, Sept. 06), wenn Telekommunikationsrundfunk nicht mit einer Rundfunkgebühr belegt würde.

Dass diese Gefahr nicht besteht, zeigen die Anmeldestatistiken der GEZ. So stieg während des Internetbooms zwischen den Stichtagen 31.12.1999 und 31.03.2007 die Zahl der angemeldeten Hörfunkgeräte von 39,2 auf 42,7 Mio., die Zahl der angemeldeten TV-Geräte von 34,7 auf 36,9 Mio.

Die Ausgestaltung der Gebührenpflicht für PCs ist in der derzeitigen Form auch nicht geeignet der heraufbeschworenen „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu begegnen. Zunächst mal lauteten die Einnahmeschätzungen der GEZ selbst bei Einbeziehung der Fernsehgebühr langfristig nie höher als 30 Mio. Euro im Jahr. Das wären weniger als 0,5% der gesamten Gebühreneinnahmen. In der jetzigen Form, wo von etwa 5 Mio. Euro jährlichen Einnahmen ausgegangen wird, ist der Anteil der PC-Gebühr unterhalb von 0,1%. Diese Größenordnungen lassen die Gefahren äußerst gering erscheinen. Das liegt unter anderem daran, dass bei der einzigen Gruppe, bei der real Fluchtgefahr besteht, diese Flucht gefördert wird.

Im privaten Bereich wird wegen der Vielzahl der Rundfunkempfangsgeräte nicht vom Ausweichen auf PCs ausgegangen. Anders im nicht ausschließlich privaten Bereich. Hier rechnet die GEZ mit den angegebenen Einnahmen bzw. hier wird davon ausgegangen, dass PCs mit Internetverbindung klassische Rundfunkgeräte ersetzen.

Doch durch die gleichzeitig mit der PC-Rundfunkgebühr eingeführte Zweitgerätebefreiung nach §5 Abs. 3 RGebStV ausschließlich für PCs im nicht-privaten Bereich werden die Unternehmen dazu ermuntert ihre klassischen Empfangsgeräte, für die sie einzeln zahlen müssen, durch Computer zu ersetzen. D.h. wer vor dem 1.1.2007 viele Rundfunkgeräte hatte, kann sich durch dem Umstieg auf PCs entlasten. Wer in der Vergangenheit keinen Rundfunk empfangen wollte und dies auch zukünftig nicht will, muss nun zahlen.

Damit verabschiedet sich die Erhebung der Rundfunkgebühr vom Grundsatz, dass nur Teilnehmer an der Gesamtveranstaltung Rundfunk von der Gebühr betroffen sind. Die bisherigen Nutzungszahlen von Rundfunk via Internet lassen einen Schluss durch die Bereithaltung eines PCs auf Wunsch nach der Teilnahme am Rundfunk nicht zu. (siehe 2a. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem 7.Rundfunkurteil eindeutig vor einer solchen Möglichkeit gewarnt:

>> Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint. << (BVerfGE - 87, 181 – 201)

d. Schlussfolgerung

Die Anwendung der Rundfunkgebührenpflicht auf Computer, die Rundfunksendungen über das Internet abrufen können, entbehrt der verfassungsrechtlichen Grundlage. Die Sondersituation des Rundfunks lässt sich aufgrund des inhaltlichen Angebots und der Art der Kommunikation für Sendungen ins Netz nicht anwenden. Die Gefahrensituation ist nicht gegeben.

Eine Ausweitung der Grundversorgung auf das Internet ist weder technisch noch inhaltlich notwendig. Das Konzept des Binnenpluralismus ist angesichts der Vielfalt der Themen und Meinungen im weltweiten Netzwerk Internet nicht anwendbar. Es ist sogar schädlich, weil seine gebührenfinanzierte Anwendung die Printmedien benachteiligt.

Im Rundfunksinne ist die Übertragung von Sendungen ins Netz Rundfunk zweiter Klasse. Dieser Rückschritt mag in kauf genommen werden, um die eigenen Leistungen weltweit im Netz zu präsentieren und für sie zu werben, und damit durch die Entwicklungsgarantie gedeckt sein. Nicht gedeckt ist jedoch für diese Selbstdarstellungsleistungen die Inanspruchnahme von potentiellen Empfängern zur Rundfunkgebühr.

2. Die Rundfunkgebühr auf PCs greift in grundgesetzlich garantierte Rechte ein

Vor dem Hintergrund des Mangels an verfassungsrechtlicher Legitimation der Rundfunkgebühr auf PCs muss nun das Ausmaß der Eingriffe in grundgesetzlich garantierte Rechte betrachtet werden.

a. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Gesetzgebung und Verwaltung sind an den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes gebunden: Gleiche Sachverhalte müssen gleich, ungleiche Sachverhalte verschieden behandelt werden.

Radios, TV-Geräte und PCs werden in dem Sinne gleich behandelt, dass alle Geräte, mit denen man Rundfunk empfangen kann, gebührenpflichtig sind. Das technisch-historische Bereitstellungsprinzip lässt sich allerdings nicht auf PCs übertragen. Es führt zur Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte.

Das Bereitstellungsprinzip hat zwei Gründe. Erstens war es in der Vergangenheit kaum möglich, Nichtzahler mit ökonomisch zu vertretendem Aufwand auszuschließen. Zweitens konnte man davon ausgehen, dass Radio- und TV-Besitzer ihre Geräte auch zur Teilnahme am Rundfunk nutzen würden.

Beides trifft auf den PC, der Rundfunk über das Internet empfangen könnte, nicht zu.

Wenn die öffentlich-rechtlichen Sender ihren Kunden eine redundante Empfangsmöglichkeit einräumen möchten, dann könnten sie im Sinne der „Gebührengerechtigkeit“ sicherstellen, dass nur Gebührenzahler in den Genuss dieser Leistung kommen. Schließlich ist die einfache Ausschlussmöglichkeit einer der Vorteile des Internets.

Seltsamerweise scheint die digitale Technik nur in Richtung technischer Konvergenz zu führen, die auch für Unbeteiligte eine Zahlungsverpflichtung nach sich zieht. Die Möglichkeiten zur Indentifizierung von Empfängern bleiben, bis auf den Versuch den Empfang wegen mangelnder Verbreitungsrechte regional einzugrenzen, ungenutzt.

Dabei zeigen die Untersuchungen von ARD und ZDF zum Mediennutzungsverhalten, dass der Empfang von Rundfunk via Internet selbst nach mehr als 10 Jahren öffentlich-rechtlichem Rundfunk im Netz immer noch ein Minderheitenprogramm ist.

Während die Massenkommunikationsstudie 2005 (media perspektiven 9/05 S. 426ff) zeigt, dass 88 bzw. 95% der deutschen Bevölkerung mehrmals wöchentlich ihr Radio bzw. TV-Gerät nutzen, kann die ARD/ZDF-Onlinestudie 2007 für Radiolivestreams nur 11% und für TV-Livestreams nur 2% der Onlinenutzer nachweisen, die diese mindestens einmal wöchentlich nutzen. Auf die Gesamtbevölkerung bezogen müsste man diese Zahlen noch mal halbieren. Für 2006 verzeichnete die ARD/ZDF-Onlinestudie (media perspektiven 8/06 S. 411), dass 76% der Onlinenutzer noch nie probiert haben, einen Radiolivestream zu empfangen.

Der Versuch, einen Zusammenhang zwischen der Verbreitung von Breitbandinternet und Rundfunknutzung über das Netz und damit eine günstige Zukunftsprognose zu konstruieren, scheitert ebenfalls an den erhobenen Zahlen. Laut den Onlinestudien von ARD und ZDF stieg der Anteil der Breitbandnutzer zwischen 2003 und 2007 von 24 auf 59%, Radiolivestreams steigerten sich in dieser Zeit von 7 auf 11%, TV-Streams blieben bei 2% stehen.

Hinzu kommt, dass die Nutzung von Rundfunk über das Internet von einer besonders technisch-affinen und freizeit-aktiven Nutzergruppe getragen wird. So machen die nach der ARD/ZDF-Typologie der Onlinenutzer als „Junge Hyperaktive“ bezeichnete Nutzergruppe 35 % der Livestreamnutzer aus, obwohl sie nur 8,1% der Internetnutzer stellen. (media perspektiven 8/06 S. 441)

Die Zahlen zeigen, dass meine beruflich bedingte Nutzung eines PCs mit Internetanschluss keine Zustimmung zur Teilnahme am Rundfunk impliziert, wie sie bei klassischen Rundfunkempfangsgeräten statistisch untermauert angenommen werden kann. Bei beruflichen Fragen zur Programmierung, Gestaltung oder Suchmaschinenoptimierung von Webseiten ist eine Relevanz von Rundfunksendungen nicht zu sehen. Mein privater Informationsbedarf ist durch das Textmedium Internet, das mir eine unübertroffene Vielfalt an aktuellen Informationen und Meinungen zur Verfügung stellt, mehr als gedeckt, so dass Rundfunksendungen wie in der Vergangenheit verzichtbar bleiben.

b. Eingriff in die Handlungs- und Informationsfreiheit

Artikel 2 des Grundgesetzes garantiert jedem „die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“, was als allgemeine Handlungsfreiheit übersetzt wird. Artikel 5 sichert jedem das Recht auf Meinungsfreiheit zu sowie die Möglichkeit, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen zu informieren. Die PC-Rundfunkgebühr versucht beides zugunsten der Rundfunkfreiheit außer Kraft zu setzen.

Ich habe erklärt, dass ich seit vielen Jahren keinen Rundfunk mehr empfange und dies auch in Zukunft nicht möchte. Statt diese freie Willenserklärung zu akzeptieren, wird mir völlig irrationales Verhalten unterstellt.

Wenn ich Rundfunk empfangen wollte, könnte ich mir ein TV-Gerät oder Radio kaufen, die es in allen Preislagen gibt. Damit hätte ich eine große Auswahl an Programmen in der besten Empfangsqualität mit Annehmlichkeiten wie Fernbedienung und Senderprogrammierung. Dies wäre die beste Möglichkeit. Ich habe mich jedoch dagegen entschieden.

Wenn ich Rundfunk empfangen wollte, könnte ich dies über eine TV/Radio-Karte am PC tun. Qualität und Bequemlichkeit würden etwas herabgesetzt und ein PC plus Bildschirm plus TV-Radio-Karte plus Lautsprecher ist deutlich teurer als vergleichbare TV-Bildschirme und Radios. Dies wäre die zweitbeste Möglichkeit. Ich habe mich jedoch dagegen entschieden.

Nachdem ich mich gegen die besten beiden Varianten entschieden habe, wird mir unterstellt, dass ich Rundfunk über das Internet empfangen möchte. Und das, obwohl die Empfangsqualität im Radiobereich geringer, im Fernsehbereich unvergleichlich schlecht ist. Zu dem kommt, dass zusätzlich eine der teuersten Flatrates monatlich fällig würde, sonst machte Rundfunk via Internet keinen Sinn.

Diese Unterstellung ist ökonomisch irrational und spricht gegen den gesunden Menschenverstand. Sie ist empirisch unhaltbar und sie wird dadurch gewürzt, dass die Anzeige des Verzichts auf Rundfunkempfang nur noch möglich ist durch den Verzicht auf moderne Kommunikationsmethoden wie E-Mail, auf wirtschaftliche Betätigungsweisen wie elektronisches Einkaufen oder Erledigen von Bankgeschäften, auf digitale Information zu allen Lebenslagen sowie auf die Möglichkeit, seine Meinung in elektronischer Form zu äußern. Kurz gesagt durch den Verzicht auf einen Computer mit Internetanschluss. Öffentliche Internetcafés sind dafür nur ein schwacher Trost.

Durch die Kopplung eines Unterhaltungsmediums, das ich nicht nutzen will, mit dem Informationsmedium Internet werde ich in meiner Handlungs- und Informationsfreiheit stark eingeschränkt. Will ich meinen Verzicht auf Rundfunk anzeigen, kann ich nicht mehr bei der freien Entfaltung meiner Persönlichkeit auf einen Computer zurückgreifen; meine freie Meinungsäußerung per E-Mail und der Zugang zu öffentlichen Informationsquellen im Internet wird behindert.

Dabei soll die Freiheit des Rundfunks die Meinungsfreiheit fördern. Mit der Einbeziehung von internetfähigen PCs wird genau das Gegenteil erreicht. Dies wird auch nicht dadurch besser, dass nur eine kleine Minderheit betroffen ist. Das Grundgesetz gesteht die Freiheitsrechte ausdrücklich jedem zu.

c. Die Rundfunkgebühr auf PCs greift in meine Berufsfreiheit ein

Für den beruflichen Bereich ist neben der Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 auch noch die Freiheit der Berufswahl nach Artikel 12 relevant. Auch diese wird durch die Einbeziehung meines PCs in die Rundfunkgebühr ausgehebelt.

Durch meine Tätigkeit als selbständiger Webdesigner bin ich auf einen Computer mit Internetanschluss als Arbeitsmittel angewiesen. Für Rundfunkempfang besteht bei meiner Arbeit keine Notwendigkeit. Trotzdem kann ich meine Tätigkeit nur noch ausüben, wenn ich bereit bin, das Medium Rundfunk finanziell zu unterstützen, ohne es zu nutzen.

Als Alternativen stehen mir zur Verfügung: Aufgabe der Selbständigkeit, Wechsel der beruflichen Tätigkeit oder Verlagerung ins Ausland. Diese Einschränkungen meiner freien Berufswahl sind derart gravierend, dass sie in keinster Weise durch die dienende Funktion des Rundfunks für die Meinungsfreiheit begründet werden können. Wenn es möglich ist, aus der Kirche ohne größere berufliche Nachteile auszutreten, wenn man den Wehrdienst ohne größere berufliche Nachteile verweigern kann, dann darf die Möglichkeit des Austritts aus der Gemeinschaft der Rundfunkteilnehmer ohne größere berufliche Nachteile überhaupt keine Frage sein.

d. Verhältnismäßigkeit der Eingriffe

Eingriffe in grundgesetzlich garantierte Freiheitsrechte sind per Gesetz möglich, aber sie haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu folgen. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist zunächst der Zweck einer Maßnahme zu definieren, dann ist zu fragen, ob sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Der Zweck der Einbeziehung von Internet-PCs in die Rundfunkgebührenpflicht ist die Vermeidung von Einnahmeausfällen durch das Ausweichen auf Telekommunikationsrundfunk, wenn dieser nicht - wie vor dem 1.1.2007 - gebührenpflichtig wäre. Damit soll sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten weiter in der Lage sind, ihre Funktion im dualen Rundfunksystem, nämlich die Sicherstellung der Grundversorgung, zu erfüllen.

Schon bei der Grundlage der Verhältnismäßigkeitsprüfung wackelt es ganz gewaltig. Weder können Einnahmeausfälle nachgewiesen werden, noch sind sie zu erwarten, wenn man die Ausstattung mit Rundfunkempfangsgeräten in Deutschland sowie die schwache Rundfunknutzung im Internet nimmt. Die Summen, um die es hier geht, bewegen sich in einem Bereich von weniger als einem halben Prozent des Gesamtetats. (siehe 1b4.)

Zudem ist der gleichzeitig mit der PC-Rundfunkgebühr eingeführte §5 Abs. 3 RGebStV im nicht-privaten Bereich geradezu eine Aufforderung, sich der Gebühr durch den Austausch von klassischen Rundfunkempfangsgeräten durch „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ zu entziehen. Eine Maßnahme, die gerade das fördert, was sie angeblich zu verhindern trachtet, dürfte kaum ihren Zweck erfüllen.

Da der Gesetzgeber dies aus welchen Gründen auch immer ignoriert hat, folgt nun die erste Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Eine Maßnahme muss geeignet sein.

Die Geeignetheit ist äußerst fraglich, weil einerseits rundfunkempfangende Unternehmen entlastet, andererseits Personen, von denen laut Erhebung von ARD und ZDF drei Viertel ihre Geräte noch nie zum Rundfunkempfang genutzt haben, in den Kreis der Zahlenden eingereiht werden.

Dann kommt die zweite Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Eine Maßnahme muss erforderlich sein. Hier stellt sich die Frage, ob es nicht eine mildere Eingriffsmöglichkeit gäbe.

Da eine Vollversorgung mit TV- und Radiogeräten in Deutschland besteht, mit Ausnahme derer, die keine Rundfunkgeräte wollen, die Ausstrahlung ins Internet folglich eine redundante Zusatzleistung ist, spricht nichts dagegen, diese Leistung nur gegen Zahlungsnachweis abzugeben oder nur ausgewählte Sendungen allgemein zugänglich zu machen, um für die eigenen Leistungen zu werben.

Und schließlich kommt noch die dritte Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Eine Maßnahme muss angemessen sein. Dazu ist ganz einfach zu sagen: Die Schwere der Eingriffe in grundgesetzlich garantierte Rechte, die jedem zustehen, stehen in überhaupt gar keinem Verhältnis zum verfehlten Zweck des Eingriffs.

3. Abschließende Stellungnahme

Hätte es zum Zeitpunkt der Beratungen über das Grundgesetz bereits so etwas wie ein weltumspannendes System von „elektronischen Nachrichten- und Kommunikationsbrettern“ gegeben, es stünde außer Frage, dass dieses System unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes gestellt worden wäre.

Ein System, das jedem Bürger ermöglicht, sich direkt weltweit Informationen zu beschaffen und Meinungen mit anderen auszutauschen, verbürgt Meinungsfreiheit in Reinkultur, die den besten Schutz vor totalitären Tendenzen bietet. Damit würde sich die Frage, ob die Nutzer eines solchen Systems einen Beitrag zum „Mood Manager“ Radio zu entrichten hätten, gar nicht stellen.

Die zum Zeitpunkt der Beratungen vorhandenen „Veröffentlichungsmedien“ Presse und Rundfunk, die den besonderen Schutz des Grundgesetzes im Sinne der Meinungsfreiheit erhielten, wurden bei der Weiterentwicklung des Grundgesetzes durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verschieden behandelt.

Für die Presse hat das Bundesverfassungsgericht trotz der kommerziellen Ausrichtung eine öffentlich-rechtliche Lösung aufgrund ihres Außenpluralismusses als nicht notwendig erachtet (BVerfGE 12, 205 - 260), während für den Rundfunk aufgrund seiner besonderen Strukturen eine binnenpluralistische Lösung durch öffentlich-rechtliche Anbieter gefördert wurde. Es ist nicht zu sehen, wie eine öffentlich-rechtliche Lösung für das Internet bejaht werden könnte, wenn nicht nur die gesamte Weltpresse im Netz ist, sondern auch jede Interessenvertretung und jeder einzelne Bürger im Internet publizieren kann.

Ich bestreite nicht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk das Recht hat, im Internet vertreten zu sein. Ich bestreite jedoch, dass ich dadurch als Nichtrundfunkteilnehmer per Gesetzesautomatismus zum Gebührenzahler werde.

Der Gesetzgeber hat bei der Einbeziehung von PCs in die Rundfunkgebührenpflicht keine Wahlmöglichkeit für Menschen vorgesehen, die auf Rundfunk verzichten wollen, aber einen Computer mit Zugang zum Internet besitzen, es sei denn man betrachtet Auswandern oder die Aufgabe der beruflichen Existenz als Alternativen. Somit bleibt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als ausführender Arm die Verpflichtung, die Verfassungsmäßigkeit ihrer auf dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag beruhenden Verwaltungsakte zu überprüfen.

Eine allgemeine Überprüfung nach dem öffentlichen Aufbegehren der Wirtschaftsverbände hat im Vorhinein dazu geführt, auf die Fernsehgebühr zu verzichten, weil diese mangels Angeboten unverhältnismäßig sei (siehe Dr. Hermann Eicher, Rundfunkgebührenpflicht und Konvergenz, Sept. 06), obwohl sie dem Wortlaut des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nach (§1 Abs. 2), der ausdrücklich keine Garantien an Qualität und Quantität vorsieht, problemlos möglich wäre.

Ich fordere Sie nun auf, in meinem Fall gleiches für die mangelnde Entscheidungsfreiheit beim Rundfunkempfang festzustellen, weil ich nachweislich jahrelang keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten habe und ausdrücklich erkläre, keinen Rundfunk empfangen zu wollen. Die verfassungsrechtliche Basis dafür habe ich auf den vorhergehenden Seiten erläutert.

Sollte es Ihnen trotz meiner Ausführungen nicht möglich sein, den Gebührenbescheid vom 1.6.2007 aufzuheben, werde ich den weiteren Rechtsweg beschreiten, falls notwendig bis zu einer Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht.

Mit freundlichen Grüßen