Warum soll man überhaupt etwas gegen die PC-Gebühr tun? Die 5,52 pro Monat. Und in zwei Jahren sollen ja eh alle zahlen. Lohnt das überhaupt den Aufwand?
Wer so denkt, denkt so, wie die Politik wollte, dass er so denken sollte. Gerade deshalb haben sich die Ministerpräsidenten für den "Kompromiss" Radiogebühr entschieden und die angeblich alle seligmachende Medienabgabe in Aussicht gestellt.
Entscheidend sind aber nicht der fällige Betrag oder die Versprechen von Politikern, sondern die aktuelle Entmündigung von Internetnutzern, denen etwas aufgedrängt wird, das sie nicht bestellt haben. Wenn jetzt die Chance verpasst wird, klarzustellen, dass allein der Zugang zum Internet keine Gebührenpflicht für Rundfunk nach sich ziehen darf, dann ist der Ausbreitung der Rundfunkanstalten im Netz und ihrem Gebührenhunger kaum noch eine Grenze zu setzen.
Bei fast jeder Diskussion zum Thema PC-Gebühr kommt fast zwangsläufig der Vorschlag, technische Maßnahmen zu ergreifen, um sich der Zahlung zu entziehen. Die Erfolgschancen sind jedoch als gering einzuschätzen. Der Grund dafür ist der wasserdichte §1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.
Nach §1 Abs.1 genügt bereits die Aufzeichnungsmöglichkeit von Rundfunksendungen für die Klassifizierung als Rundfunkempfangsgerät. Damit fallen der Ausbau der Soundkarte oder das Weglassen von Lautsprechern als technische Gegenmaßnahme aus.
Das Deinstallieren aller Multimediasoftware führt ebenfalls nicht zum Erfolg, weil §1 Abs. 2 bestimmt, dass ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird, wenn es "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunk empfangen kann.
Dass eine Softwareinstallation einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand darstellt, muss bezweifelt werden. Bisher haben die Gerichte sehr großzügig zugunsten der Rundfunkanstalten entschieden. Selbst kleinere Reparaturen galten nicht als die Gebührenzahlung hemmender technischer Aufwand. Der finanzielle Aspekt spielte dabei keine Rolle.
Allerdings ist zu fragen, ob ein multifunktionaler PC vor Gericht wie ein klassisches Rundfunkempfangsgerät behandelt würde. Dazu müsste anerkannt werden, dass jemand aus freien Stücken seinen PC der Empfangsmöglichkeit beraubt und er nicht Willens ist, irgendeinen technischen Aufwand zu betreiben, um ihn zum Rundfunkempfangsgerät umzufunktionieren. Im Gesetz steht von alledem jedoch nichts.
Ganz zum Scheitern verurteilt ist die Idee, die öffentlich-rechtlichen Sender per Proxy-Server abzublocken. Für die Gebührenpflicht spielt die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlicher Sender keine Rolle. Es geht um den Rundfunkempfang im Allgemeinen, wobei nach §1 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht mal irgendwelche qualitativen oder quantitativen Mindeststandards beansprucht werden können. Daher sind auch altersschwache PCs bzw. Modems kein Hinderungsgrund für die Gebührenpflicht.
Diese Maßnahme wird auch als Boykott oder passiver Widerstand bezeichnet. Im Grunde ist sie einfach eine Ordnungswidrigkeit. Das Problem der GEZ und der Rundfunkanstalten ist, dass sie nicht viel tun können, wenn sich jemand auf den Standpunkt stellt: "Ich halte kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit."
Ein Nicht-Rundfunkteilnehmer ist nach Meinung von Datenschutzbeauftragten zu keinerlei Auskünften verpflichtet. Die GEZ-Briefe können unbeantwortet bleiben. Mit den Beauftragten der Landesrundfunkanstalten erübrigt sich jedes Gespräch.
Nur wenn "tatsächliche Anhaltspunkte" für den Besitz eines Rundfunkgeräts sprechen, entsteht eine Auskunftspflicht, die notfalls gerichtlich von einer Landesrundfunkanstalt durchgesetzt werden könnte. Wer also viele Spuren im Netz hinterlässt, beispielsweise in Form von Webseiten, oder wessen berufliche Tätigkeit üblicherweise einen PC erfordert, könnte auskunftspflichtig werden.
Ein Wort noch zur 1.000 Euro-Drohung der GEZ, mit der sie in Anschreiben agiert. Dies ist die Höchststrafe bei Ordnungswidrigkeiten. Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) heißt es in §17: "Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft."
Dabei kann nach §10 OWiG nur vorsätzliches Handeln geahndet werden. Da §11 OWiG sogar Irrtum als strafabwehrend zulässt, ist das Durchsetzen einer Ordnungsstrafe für die Rundfunkanstalten nicht so einfach, von der Höchststrafe ganz zu schweigen. Die GEZ begnügt sich daher mit dem Einkassieren der Nachzahlungen.
Für viele scheint das Versteckspiel mit der GEZ attraktiv zu sein, zumal sie in der Vergangenheit systematisch als Feindbild aufgebaut wurde. Doch trotz aller Versuche diesen Weg zu glorifizieren, sollte man sich darüber klar sein, dass man eigentlich nur den bequemsten Weg geht - bequem für beide Seiten.
Man selbst muss nichts tun und bleibt anonym. Die GEZ ist zufrieden, denn sie saugt ihre Existenzberechtigung aus denen, die sie überführen kann, und den Sendern geht es dabei auch gut: Wenn niemand aufsteht, ist auch niemand zu sehen. Diese Form von "Widerstand" bleibt öffentlich unsichtbar.
Für Klagen gegen die Rundfunkgebühr sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Um zu klagen, geht man zum jeweiligen regionalen Verwaltungsgericht, in dessen Gebiet der Wohnsitz liegt. Der Verwaltungsgerichtsweg hat einige Vorteile:
Die Kosten sind gering. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, der im Normalfall entsprechend dem Gebührenbescheid angesetzt wird. Damit entstehen lediglich 75 Euro Gerichtskosten in der ersten Instanz, denn der Mindest-Gebührensatz von 25 Euro wird mit dem Faktor 3 multipliziert. Der Betrag nach Klageeinreichung zu zahlen.
Es besteht auch kein Anwaltszwang in der ersten Instanz. Klage und Begründung können unter Zuhilfenahme der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts eingereicht werden. Auf die Brillanz der Argumente kommt es nicht an. Das Gericht ist verpflichtet, sich selbst ein Bild zu machen und nicht nur das zu berücksichtigen, was in den Schriftsätzen steht. Dabei ist es durchaus möglich, dass das ganze Verfahren in der ersten Instanz schriftlich abgewickelt wird.
Sollte es zu mehreren Klagen bei einem einzelnen Verwaltungsgericht kommen - was hoffentlich in ganz Deutschland flächendeckend der Fall sein wird -, kann man davon ausgehen, dass die Verfahren zusammengelegt werden.
Beginnen muss man mit dem etwas langatmigen Prozedere bei der GEZ. Zuerst meldet man seinen PC unter Bestreitung einer Zahlungspflicht an (siehe auch Musterschreiben bei pc-gebuehr.de), erhält nach einigen Wochen eine so genannten Teilnehmernummer, Mitte des Quartals kommt eine Rechnung, die man nicht bezahlt, sondern noch mal darauf hinweist, dass man nur bei einem widerspruchsfähigen Gebührenbescheid zahlungsbereit ist.
[Nachträgliche Ergänzung: Erst nachdem ich meinen Gebührenbescheid mit der GEZ-üblichen Wartezeit erhalten hatte, habe ich erfahren, dass laut Rundfunkgebühren-Satzung §6 bereits vier Wochen nach Fälligkeit ein Säumniszuschlag erhoben werden soll, der zusammen mit der Rundfunkgebühr in einem Bescheid festgesetzt wird. Vielleicht hilft ein Hinweis auf diese Regelung, um das Verfahren zu beschleunigen.]
Normalerweise zieht die GEZ ihre eigenen Verfahrensregeln durch. Nach sechs Wochen kommt eine Zahlungserinnerung, nach weiteren acht Wochen erst der Bescheid. Dieser enthält eine Zusatzgebühr von 5 Euro und - ganz wichtig - eine Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite. Gegen diesen Gebührenbescheid muss man innerhalb eines Monats nach Zugang wahlweise bei seiner Landesrundfunkanstalt oder bei der GEZ Widerspruch einlegen. Erst wenn der Widerspruch per Widerspruchsbescheid von der Landesrundfunkanstalt abgelehnt ist, kann man Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
Zu beachten ist, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung bei der Gebührenzahlung haben. Man macht daher die Rückzahlung zum Bestandteil der Klage. Wer sich durch die weiterlaufenden Zahlungen benachteiligt fühlt, kann mit dem Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Wird dieser abgelehnt oder droht Vollstreckung, kann beim Verwaltungsgericht vorläufiger Rechtschutz beantragt werden. Dafür ist nochmal die halbe Gerichtsgebühr fällig.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aber möglicherweise prozesstaktisch ein Risiko. Die zuständige Rundfunkanstalt wird ihn eh ablehnen und das Verwaltungsgericht prüft nur "summarisch", d.h. es wägt die Erfolgsaussichten ab. Da die Argumente der Rundfunkanstalten geläufiger sind, sollte man es darauf vielleicht besser nicht ankommen lassen, um eine Art Vorfestlegung zu vermeiden.
[Nachträgliche Ergänzung: Das war die Theorie. Iin der Praxis ist es so, dass die GEZ stillschweigend darauf verzichtet, die Gebühren anzumahnen, die über die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Summe hinausgehen. D.h. man muss sich bei Widerspruch und Klage nicht um Aufschiebungsanträge kümmern. Allerdings enthalten Gebührenbescheid und Widerspruchsbescheid Hinweise auf weitere ausstehende Zahlungen, die man somit ignorieren kann.]
Vergleicht man die Summen, die in den nächsten Jahrzehnten für die Rundfunkgebühr zusammenkommen werden, mit dem finanziellen Einsatz, den eine Klage jetzt erfordert, dann ist das Risiko gering. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgerichtssystem Rechtsunkundigen entgegenkommt. Wer jetzt nicht klagt, darf sich in Zukunft nicht mehr beklagen, wenn der Rundfunk mit immer mehr Geldansprüchen kommt.